Die Bild durfte 2018 über das Scheidungsverfahren der Comedian Anke Engelke berichten. So der BGH in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Allerdings war nur der Zeitungsartikel zulässig, nicht dagegen die damit veröffentlichten Bilder. Die Schauspielerin wurde durch die Berichterstattung der Bild nur teilweise in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Von Martin Kraft – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0,

Anfang Januar 2018 war in der Bild über das Scheidungsverfahren von Anke Engelke zu lesen. Die Tageszeitung berichtete sowohl online als auch im Print über einen Termin, den Engelke und ihr Ex-Mann Claus Fischer vor dem Amtsgericht wahrnahmen. Im Text wurde unter anderem das Aktenzeichen des Verfahrens, die Nummer des Gerichtssaals sowie die Dauer der Verhandlung geschildert. Neben dem Artikel erschienen zwei Bilder. Darauf waren Engelke und Fischer auf dem Weg zum Gericht zu sehen.

Engelke sah sich durch den Bericht in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und ging gegen die Berichterstattung vor. Die Bild hielt dagegen, dass es sich bei dem Scheidungsverfahren Engelkes um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelte, was nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) auch die Veröffentlichung der Fotos rechtfertige.

BGH nimmt vermittelnde Position ein

Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab beiden Parteien in zwei Urteilen vom 7. Juli 2020 teilweise Recht (Az. VI ZR 246/19 und 250/19).

Was die Fotos angehe, habe Engelke das Recht auf ihrer Seite. Durch die Bilder werde sie in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar müsse die Fotoveröffentlichung gar nicht erst nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bewertet werden. Diese sei nicht anwendbar, denn die Länder hätten weitgehend von einer Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, wonach die journalistische Berichterstattung nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO falle.Stattdessen sei ein Rechtfertigungsgrund für die Bildberichterstattung ausschließlich im Kunsturhebergesetz zu suchen. Bei den Fotos handele es sich jedoch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wodurch eine Einwilligung Engelkes in die Veröffentlichung der Fotos entbehrlich würde. Der BGH nahm bei dieser Frage eine Interessenabwägung vor. Die Bilder seien zwar nicht entstanden, indem Engelke heimlich nachgestellt wurde. Dagegen hätten sie jedoch nur eine geringe Aussagekraft und seien eindeutig ihrer Privatsphäre zuzuordnen.  

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OLG Köln urteilte wie BGH

Die Wortberichterstattung war nach Auffassung des BGH zulässig. Mit dieser Ansicht pflichteten die Bundesrichter dem in der Berufungsinstanz zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Köln bei. Der Artikel sei schwerpunktmäßig ein reiner Sachbericht über den Gerichtstermin. Hier dürfe zum Beispiel auch das Aktenzeichen und der Gerichtssaal erwähnt werden. Mit der Wortberichterstattung würde Engelke nicht in ihrer Ehre verletzt oder herabgesetzt.

mle