Wirtschaftsrecht
VG Dresden: Schule darf kein Kopiergeld verlangen
07. Juli 2011, 19:20 Uhr
Manche Schulen haben eine neue Einnahmequelle entdeckt. Sie stellen ihren Schülern die Kosten für Kopien in Rechnung. Eine Schule in Berlin soll sogar von jedem Schüler eine Pauschale in Höhe von 30 € pro Jahr kassiert haben. Das Verwaltungsgericht Dresden dem erst mal einen Riegel vorgeschoben.
Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Dies entschied die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden unter dem Vorsitz von Renate Czub mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 30. Juni 2011 (Az. 5 K 1790/08). Geklagt hatte die Gemeinde Königswartha gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die »notwendigen Schulbücher«, denn nach dem Schulgesetz werde der Schulträger lediglich verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Verfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht auf Schulbücher beschränke.
Dem folgten auch die Richter in ihrer Entscheidung. Sie stellten fest, dass der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff »Lernmittel« weit zu verstehen sei. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente, da sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt seien. Folglich seien auch Kopien von Arbeitsmitteln Lernmittel. Zwar bestimme die Verfassung, dass das Nähere durch ein Gesetz – hier das Schulgesetz -geregelt werde. Die Beschränkung auf »notwendige Schulbücher« in diesem Gesetz müsse aber im Einklang mit der Verfassung so ausgelegt werden, dass jedenfalls auch solche Lernmittel wie notwendige Arbeits- und Übungshefte sowie daraus angefertigte Kopien umfasst würden, solange die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates nicht überschritten werde. Für Letzteres bestehe im konkreten Fall kein Anhaltspunkt.
Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Quellen:
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 06.07.2011
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,436716,00.html
http://www.mdr.de/sachsen/lernmittelfreiheit100.html
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Kategorien: Wirtschaftsrecht
Kommentare (2)
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[...] eine entsprechende Entscheidung des VG Dresden verweisen die Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte. Nach der Interpretation des Verwaltungsgerichts Dresden ist der in der sächsischen Verfassung [...]
In der Tat hoffentlich ein wegweisendes Urteil, auch für andere Bundesländer. In RLP unterscheidet man zwischen Lehr und Lernmittel, Lehrmittel sollen die Eltern Zahlen und Lernmittel die Schule. Dennoch gibt es in jeder Schule Kopierkosten, denn wer kann schon den Unterschied erkennen. Bei Schulen von ca 900 Schülern ergeben sich hier satte Beträge von über 10.000 Euro, die die Lehrer einsammeln müssen. Auch für die LehrerInnen eine unangenehme und unnötige Aufgabe. Geld für Bildung ist da, und muss nur richtig eingesetzt werden.