Die Verwendung der Autocomplete-Funktion auf einer Webseite kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des LG Frankfurt zu einem Anwaltsportal.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
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Im vorliegenden Fall verfügte ein Anwaltsportal über ein Suchformular, das mit einer Autocomplete-Funktion ausgestattet war. Den Nutzern wurden in Form einer sogenannten Eingabehilfe Vorschlagslisten angezeigt, die Fachanwaltsbezeichnungen – wie etwa „Fachanwalt für Internetrecht“ oder „Fachanwalt für Domainrecht“ enthielten. Das Problem dabei war nur, dass es die genannten Beispiele gar nicht gibt. Denn Rechtsanwälte dürfen nur bestimmte Fachanwaltstitel führen, die in der Fachanwaltsordnung aufgeführt werden.

Hierzu entschied das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 2-03 O 437/11), dass der Betreiber des Anwaltsportals hier wettbewerbswidrig gehandelt hat. Die Verbraucher werden bei Nutzung der Autocomplete-Funktion in die Irre geführt. Denn bei ihnen entsteht der unzutreffende Eindruck, dass es sich bei dem angezeigten Rechtsanwalt etwa um einen „Fachanwalt für Internetrecht“ handelt. Dies geht nicht an, weil ratsuchende Verbrauchen dadurch der Eindruck vermittelt wird, dass der jeweilige Anwalt über eine große fachliche Kompetenz verfügt. Denn ein Rechtsanwalt darf sich nicht ohne Weiteres als Fachanwalt bezeichnen. Er muss zuvor gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben, dass  auf dem jeweiligen Gebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

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