Himalaya-Salz darf nicht als Himalaya-Salz beworben werden. Und das, obwohl das tatsächliche Salzabbaugebiet Salt Range möglicherweise nach wissenschaftlich-geologischen oder geografischen Kriterien dem Himalaya zuzurechnen ist. Nach Ansicht des BGH liege dennoch eine relevante Irreführung vor. Verbraucher verstehen unter dem Begriff Himalaya nun einmal das Bergmassiv um den Mount Everest und eben nicht die pakistanische Provinz Punjab.

Himalaya Salz aus dem pakistanischen Punjab

Salz ist nicht gleich Salz, heißt es. Und gutes Salz wird gerne auch einmal als das weiße Gold bezeichnet. Vielleicht auch deshalb gab es immer wieder Streit insbesondere um den Rohstoff aus dem Himalaya.

Die Produktbezeichnung Himalaya-Salz jedenfalls wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als irreführend eingestuft (Urteil vom 31. März 2016, Az. I ZR 86/13), da sich das Anbaugebiet des Steinsalzes nicht, wie man als Verbraucher vermuten könnte, im Himalya-Hochgebirgsmassiv befindet, sondern in einer etwa 200 km davon entfernten Hügellandschaft. Rein rechtlich gesehen ist eine Täuschung über die Herkunft eines Produktes wettbewerbsrechtlich relevant, da sich die Täuschung bei der Preisbildung auswirkt.

Worum ging es?

Die Beklagte, ein Onlineversandhandel, bot auf der eigenen Webseite ein Salz als “Raab Himalaya Salz” an. Eine weitere Bzeichnung lautete  „Kristallines Speisesalz aus der Region Himalaya“. Die Produktbeschreibung auf der Internetseite hieß:

„Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist circa 250 Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Gönnen Sie Ihrem Körper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen.“

Das beworbene Salz stammte jedoch tatsächlich aus der Mittelgebirgskette Salt Range der pakistanischen Provinz Punjab und nicht aus Himalaya-Massiv. Darauf wurde jedoch erst im Kleingedruckten hingewiesen. Dagegen ging der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. als Kläger vor und verklagte den Online-Versandhandel auf Unterlassung der Werbung und Ersatz der Abmahnkosten.

Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Klage statt. Die Revision vor dem BGH im März 2016 hatte keinen Erfolg.

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Die Himalaya-Salz Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Unterlassungsklage, die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ nicht mehr zu verwenden, statt.

Wenn eine geografische Herkunftsangabe i.S.v. § 126 Markengesetz (MarkenG) verwendet würde,die irreführend ist, so die Richter, bestünde für die Berechtigten bei Wiederholungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 127 MarkenG bestimme, dass geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden dürfen, die nicht aus der beworbenen Gegend stammen, wenn die Gefahr einer Irreführung besteht.

Und bei der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ handele es sich um eine für den Verbraucher irreführende geografische Herkunftsangabe. Die Richter in Karlsruhe waren davon überzeugt, dass dadurch beim durchschnittlichen Internetnutzer der Eindruck entstünde, das Salz komme fälschlicherweise aus dem Himalaya-Massiv. Entscheidend dabei sei, dass der

Mount Everest im Himalaya

durchschnittlich informierte Verbraucher mit der Angabe „Himalaya“ die höchsten Erhebungen der Erde rund um den Mount Everest verbinde.

Der Umstand, dass das Salzabbaugebiet Salt Range möglicherweise nach geologischen oder geografischen Kriterien dennoch dem Himalaya zuzurechnen sei, stehe der Annahme einer Irreführung nicht entgegen. Erwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers würden jedenfalls enttäuscht, wenn das Steinsalz in einer 200 km entfernten Hügellandschaft gewonnen wird und nicht im Himilaya-Massiv, geschweige denn in einem Tal oder am Fuß des Himalaya. Auch die Abbildung eines schneebedeckten Gipfels verstärke diese Täuschung. Die Täuschung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da dadurch versucht würde, Exklusivität zu vermitteln. Diese Exklusivitätserwartungen wirkten sich auch unmittelbar auf die Preisbildung aus.

Im Streitfall überwiege jedenfalls das Interesse des Verbrauchers, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden,gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Nutzung der geografischen Herkunftsangabe. Insbesondere da die Beklagte  möglichen Fehlvorstellungen des Verbrauchers ohne weiteres dadurch entgegenwirken könne, dass sie das Gebiet der Salzgewinnung deutlicher, beispielsweise durch “vorrangige Herausstellung der Salt Range” umschreibe oder andere gängige Bezeichnungen verwende.

Zwar verteidigte sich die Beklagte damit, dass ihre Produktbeschreibung auf der Darstellung eines Dritten, nämlich des Lieferanten, basiere. Dies jedoch sei nach Ansicht des BGH irrelevant. Sofern die Online-Händlerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Verkaufsangebot abgebe, so sei sie auch dann  als Täterin für den Inhalt verantwortlich, wenn sie sich der Produktpräsentation eines Dritten bediene.

Bei dem Internetnutzer entstehe der Eindruck, der Anbieter trage die inhaltliche Verantwortung für das Verkaufsangebot und nicht Dritte.

Mit dieser Entscheidung bestätigte die Rechtsprechung ihr Anliegen geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu schützen. Geografische Angaben sind oft ein Zeichen für besondere Wertschätzung (z.B. Parma-Schinken, Spreewald-Gurken, Feta-Käse usw.) und spielen eine große Rolle für die Vorstellungen über die Qualität. Nur wenn das Produkt genau in dem erwähnten Gebiet produziert wird, ist der Hersteller auch berechtigt, die geografische Herkunftsangabe zu Werbezwecken zu verwenden.

kko/tsp