Laut OLG Dresden können juristische Personen keine Unterlassungsansprüche nach der DSGVO geltend machen. Der Anwendungsbereich sei nur für natürliche Personen eröffnet. Anders sah das jedoch das LG Hamburg in einer Entscheidung von 2020.  

Juristische Personen können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden keine Unterlassungsansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend machen. Die DSGVO sei in diesem Fall nicht anwendbar, weil keine personenbezogenen Daten verletzt seien (Urt. v. 14.03.2023, Az. 4 U 1377/22).

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine juristische Person mit Verweis auf die DSGVO Unterlassung der Verwendung von Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung. Das Gericht lehnte die Anwendbarkeit der DSGVO jedoch ab. Die Richter verweisen in ihrer Begründung auf Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie auf Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO. Aus beidem gehe hervor, dass sich der Schutz nur auf personenbezogene Daten natürlicher Personen beziehe.  

Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn unmittelbar auf juristische Person bezogene Daten auch eine natürliche Person betreffen (wie beispielsweise bei der Ein-Personen-GmbH), könne laut den Richtern dahinstehen. Zwar würden in diesem Fall die streitgegenständlichen E-Mails auch Daten beinhalten, die den Geschäftsführer der juristischen Person beträfen. Hier habe aber nicht dieser Geschäftsführer, sondern nur das Unternehmen die Ansprüche im eigenen Namen geltend gemacht.

Schließlich komme auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.Vm. einem Schutzgesetz nicht in Betracht. Dabei könne die Frage, ob Artikel 6, 17 und 83 DSGVO solche Schutzgesetze seien, dahinstehen, weil sich die mögliche Schutzwirkung ebenfalls allein auf natürliche Personen beziehe.

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LG Hamburg vertrat noch gegenteiligen Standpunkt

Das Landgericht (LG) Hamburg nahm in 2020 einen anderen Standpunkt an. So könnten auch juristische Personen Löschungsansprüche aus der DSGVO herleiten (Urt. v. 11.12.2020, Az. 324 O 30/20).

Eine juristische Person, die ein Nachhilfeinstitut betrieb, klagte gegen einen privaten Informationsdienst, der Daten über eine Webseite der Allgemeinheit öffentlich zur Verfügung stellte. Auf der Seite erschienen nach Eingabe einzelner Suchparameter die gewünschten Infos. Bei allen Daten handelte es sich um Datensätze aus allgemein zugänglichen Registern, so wie dem Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen oder aber elektronischen Bundesanzeiger. Auf diesem Portal wurden auch Informationen über das Nachhilfeinstitut veröffentlicht – unter anderem die Anschrift, Daten zum Jahresabschluss, der Firmenname und der Name des Geschäftsführers. In diesen Veröffentlichungen sah sich der Nachhilfebetrieb als juristische Person in ihren DSGVO-Rechten verletzt und reichte Klage ein.

Das LG Hamburg führte zunächst auf, dass diverse Vorschriften der DSGVO die Anwendbarkeit der Verordnung auf natürliche Personen beschränken würden (u. a. Art. 1 Abs. 1 oder Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Laut dem Hamburger Gericht sei der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts bei der Verarbeitung von Informationen juristischer Personen jedoch dann eröffnet, wenn die Informationen der juristischen Person sich auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen – wie hier: ebenfalls auf den Geschäftsführer. Folglich können laut dem LG auch juristische Personen unter Umstände Unterlassungsanspruche aus der DSGVO geltend machen.

Dennoch wies das LG Hamburg die Klage mit der Begründung ab, dass das Portal nur Informationen zusammengetragen habe, die ohnehin öffentlich einsehbar seien.