Eine TV-Moderatorin, die trotz bereits erteilter Abmahnung eine weitere Börsenkolumne für eine im Wettbewerb stehende Tageszeitung verfasst hatte, hat gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihres Arbeitgebers verstoßen. Die Kündigung des Senders sei nach Ansicht des ArbG Köln daher wirksam.

Das Arbeitsgericht (AG) Köln hat entschieden, dass die Kündigung einer TV-Moderatorin wirksam ist, die trotz Abmahnungen eine Online-Kolumne für eine im Wettbewerb stehende Tageszeitung verfasst (AG) Köln, Urteil vom 11.10.2023, Az. 9 Ca 5402/22).

TV-Moderatorin schrieb Börsenkolumne

Die TV-Moderatorin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für den Sender, der einen Nachrichtensender mit TV- und Onlineberichterstattung betreibt, tätig. Der Arbeitsvertrag schränkte die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sah vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen müsse.

Die Moderatorin hatte dennoch unter anderem am 29.09.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst, wegen der sie am 4.10.2022 abgemahnt wurde. Danach veröffentlichte sie dort am 1.1.2023 erneut eine weitere Kolumne, aufgrund derer der Sender ihr die Kündigung aussprach. Zuvor war die Moderatorin auch vor dem ArbG Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen, in dem sie ihren Arbeitgeber verpflichten wollte, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen (ArbG Köln, Urteil vom 7.10.2022 in dem Verfahren 12 Ga 57/22). Hier hatte das ArbG geurteilt, dass die begehrte Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle.

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Wir sind bekannt aus

Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

Das ArbG Köln hat nun die Kündigung bestätigt. Bei der Online-Kolumne handele es sich um Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen seien, die sowohl im Bereich der TV-wie auch der Onlineberichterstattung aktiv seien.

Zudem betreffe die Börsenkolumne der Moderatorin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für den Sender. Gerade in diesen Themen habe die Moderatorin sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut mit der sie bislang für den Sender in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei.

Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfalte, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier sei der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Das Vertrauen des Senders in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Moderatorin gänzlich aufgebraucht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

tsp