Wer unberechtigt etwa eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrecht erhält, kann dagegen auch ohne Gegenabmahnung im Wege einer Klage vorgehen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber einer Kontaktmanagement- und Kommunikationsplattform von dem Inhaber einer Bilddatenbank abgemahnt, weil er eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Dabei wurde er nicht nur der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, sondern auch mit einer Strafanzeige gedroht. Als der Betreiber des Kommunikationsportals hiergegen im Wege der negativen Feststellungsklage vorging, glaubte der Betreiber der Bilddatenbank besonders schlau zu sein. Er erkennte den geltend gemachten Anspruch umgehend an und war der Ansicht, dass er wegen dem aus seiner Sicht übereilten Handeln nicht die Verfahrenskosten tragen müsse. Es habe für den Abgemahnten kein Anlass bestanden, gegen ihn eine Klage einzureichen. Von daher müssten ihm nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten auferlegt werden. Vielmehr hätte er erst eine Gegenabmahnung aussprechen müssen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte jedoch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – klar, dass sich der Betreiber der Bilddatenbank geirrt hat. Die Richter entschieden am 17.08.2011 (Az. 4 W 40/11), dass sich der zu Unrecht Abgemahnte normalerweise direkt durch Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage wehren darf. Er muss nicht erst zur Vermeidung von Verfahrenskosten eine Gegenabmahnung schicken.

Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Als abgemahnter Betreiber einer Webseite oder von einem Online-Shop sollten Sie keine Gegenabmahnung aussprechen- und auch nicht damit drohen. Nach der Rechtsprechung handeln Sie sonst rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Konkurrent seinerseits etwa gegen Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

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