Urheberrecht
OLG Hamm: Programmierern steht Recht auf Urhebernennung zu
12. Juli 2008, 10:59 Uhr
In einem Urteil des OLG Hamm vom 07.08.2007 (Az. 4 U 14/07) hat sich das Gericht mit dem häufig vernachlässigten Recht des Urhebers auf Urhebernennung beschäftigt. Dieses Recht wird von den Vertragsparteien häufig übersehen oder aber unterschätzt, kann allerdings zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Geregelt ist das Recht auf Urhebernennung in § 13 UrhG:
„1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
In dem vorliegenden Sachverhalt klagte ein Programmierer gegen ein Softwareunternehmen, mit dem er in der Vergangenheit zusammen gearbeitet hatte, auf Nennung seines Urhebervermerks. Außerdem verlangte der Kläger, dass die noch im Eigentum des Unternehmens stehenden Vervielfältigungswerke vernichtet werden. Eine vertragliche Regelung, die das Recht des Programmierers auf Nennung seines Urheberrechtsvermerks ausschließt, bestand zwischen den Parteien nicht.
Die Richter sahen in dem Verhalten des Softwareunternehmens einen Verstoß gegen das Urheberrecht des Programmierers. Das Gericht führte hierzu aus:
„(…) Die Beklagten waren nach der im Jahre 1999 abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung nicht über die Nutzung der Software hinaus auch zu ihrem Vertrieb ohne Urheberhinweis auf die Klägerin, nämlich nur mit den Bezeichnungen “T und Partner KG” und/oder “I GmbH” berechtigt Die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis (vgl. § 31 I, III
UrhG) zu Gunsten der Beklagten hat es nicht auch erlaubt, sich das Urheber-persönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft der Klägerin wegzulassen, so insbes. den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das
Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk – ergänzt durch die Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als eigenes bezeichnet, entsprechend hiergegen wehren (vgl. Schricker-Dietz, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 13 Rn. 8; Rehbinder, Urheberrecht, 14. Aufl. 2006, Rn. 402). Die Klägerin hat mit der vorliegenden Nutzungsvereinbarung nicht auf die Angabe ihrer Urheberbezeichnung verzichtet, sprich insoweit ein anderes vereinbart.(…)“
Das Problem der Urheberrechtsnennung lässt sich allerdings ganz einfach umgehen, in dem ein entsprechender Ausschluss des Rechts vertraglich festgehalten wird.
Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.
0221 - 400 67 555 Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr
Kategorien: Urheberrecht









