OLG Hamburg: Zweitabmahnung durch Wettbewerbsverband unberechtigt

Urheberrecht

OLG Hamburg: Zweitabmahnung durch Wettbewerbsverband unberechtigt

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG i.V.m. § 13 V 1 Nr. 2 UKlaG. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen eines – inzwischen unstreitigen – Wettbewerbsverstoßes ab. Die Abmahnung erstellte der Kläger ohne anwaltliche Hilfe selbst. Als die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, mahnte der Kläger sie erneut ab, diesmal durch seinen Rechtsanwalt. Als die Beklagte auch auf diese Abmahnung keine Reaktion zeigte, erhob der Kläger Unterlassungsklage und verlangte zusätzlich die Erstattung der Kosten beider außergerichtlich ergangener Abmahnungen. Das OLG Hamburg hat nun mit Urteil vom 11.03.2009 entschieden, dass dem Kläger nur ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der ersten, von ihm selbst erstellten Abmahnung zustehe, nicht jedoch hinsichtlich der zweiten durch seinen Rechtsanwalt erstellten Abmahnung. Dies begründete das Gericht damit, dass eine Abmahnung nur dann berechtigt sei, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Daher sei neben der Erstattung der Kosten für die erste durch den Kläger selbst erstellte Abmahnung kein Raum mehr für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung gewesen. Das Gericht widerspricht damit ausdrücklich anderslautenden Entscheidungen der OLG München, Düsseldorf und Brandenburg, in denen der Grundsatz vertreten wird, dass auch Verbänden und Einrichtungen im Sinne von § 8 III Nr.2 UWG die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (stets) zu erstatten seien, wenn der Verletzer auf eine Abmahnung durch den Verband selbst nicht oder nur unzureichend reagiere.Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – Az.: 5 U 35/08

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