Wer bereits wegen einer Urheberrechtsverletzung – etwa wegen im Netz geklauter Bilder -abgemahnt worden ist und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte vorsichtig sein. Wenn er einen weiteren Verstoß begeht, darf der Rechteinhaber sofort gegen ihn gerichtlich vorgehen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln.

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Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Im vorliegenden Fall musste ein Fotograf feststellen, dass ein Internetnutzer seine Bilder ohne sein Einverständnis in fremde Onlineshops eingestellt hatte. Er schickte an ihn eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Abgemahnte auch ordnungsgemäß nach.

Als der Fotograf nach einiger Zeit bemerkte, dass der Nutzer andere seiner Aufnahmen unerlaubt ins Netz gestellt hatte, machte er mit ihm kurzen Prozess. Er erwirkte gegen ihn ohne Vorwarnung eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Doch hiermit war der Nutzer nicht einverstanden. Er wollte nicht für die Auferlegung der gerichtlichen Kosten aufkomme und begründete das damit, dass er wegen der weiteren Rechtsverletzung zunächst hätte abgemahnt werden müssen.

Die Richter des Landgerichtes Köln sahen das allerdings anders. Sie stellten in ihrem Urteil vom 23.11.2011 (Az. 28 O 977/11) klar, dass der Rechteinhaber bei weiteren Rechtsverletzungen keine Abmahnung aussprechen muss. Eine Vorwarnung ist hier nicht erforderlich. Denn der Internetnutzer hat hier gezeigt, dass ihn die abgegebene Unterlassungserklärung nicht von der Begehung weiterer Urheberrechtsverletzungen abhält. In einer solchen Situation muss er damit rechnen, dass der Verletzte direkt gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt.

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