Kuriose Abmahnung der Kanzlei Waldorf

Urheberrecht

Kuriose Abmahnung der Kanzlei Waldorf

Derzeit sorgt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf für Aufregung. Dieser Abmahnung wurde -wie zur Zeit üblich- ein im Wege des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs erlangter Beschluss des Landgerichts Bielefeld – Az: 4 OH 21/09 – beigefügt, aus dem sich die Inhaberschaft einer IP-Adresse ergibt.  Grundsätzlich nichts Besonderes also, wenn sich nicht folgende Frage stellen würde:Wie kann das Landgericht Bielefeld am 19.12.2008 – der Tag des Beschlusses – bereits wissen, dass ca. 8 Wochen später, am 16.02.2009, ein Filesharer eine Urheberrechtsverletzung begeht? Diese Kuriosität erfährt derweil nämlich ein von der Kanzlei Waldorf abgemahnter Filesharer.

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.12.08 richtete sich gegen den Internet Service Provider Telefonica Deutschland GmbH. Dieser gab auch die hinter den IP-Adressen stehenden Personendaten heraus. Erstaunlich ist allerdings, dass der Filesharer zu keinem Zeitpunkt Kunde der Telefonica Deutschland GmbH war. Vielmehr ist er Kunde bei der 1 & 1 Internet AG. Angesichts der bestehenden Geschäftsverbindung beider Provider könnte eine Weitergabe der Daten vorgelegen haben, was aber unwahrscheinlich ist.

Es gibt nur eine vernünftige Erklärung dafür, warum ein Beschluss zur Erlangung der Inhaberdaten einer IP-Adresse zeitlich vor der eigentlichen Urheberrechtsverletzung ergehen kann. IP-Adressen werden häufig mehrfach vergeben. Möglich erscheint also, dass der Beschluss des Landgerichts Bielefeld so lange zurückbehalten wurde, bis die in der Zukunft zu ermittelnde IP-Adresse des Filesharers derjenigen aus dem Beschluss entspricht.

Quelle: http://www.gulli.com/news/waldorf-abmahnungen-2009-10-14/

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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