Urheberrecht
Bundesverfassungsgericht verwirft Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie
29. Oktober 2009, 08:51 Uhr
Mit Beschluss vom 07.10.09 – Az: 1 BvR 3479/08 – ließ das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie nicht zu. Die Nichtzulassung begründete das oberste deutsche Gericht mit der verspäteten Einlegung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten § 53 Absatz 1 Urhebergesetz für verfassungswidrig. Sie argumentierten, dass die in dieser Vorschrift normierte Zulässigkeit von privaten Digitalkopien mangels hinreichender Einschränkung gegen ihr Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz verstoße.Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hingegen nicht mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auseinander. Dies musste es auch nicht. Gesetze können nur dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden, wenn die Verfassungsbeschwerde binnen einen Jahres nach Inkrafttreten eingelegt wird. Da der Gesetzgeber bereits im Jahre 2003 klargestellt hat, dass digitale Vervielfältigungen erlaubt sind, war die Beschwerde aus Dezember 2008 zu spät.
Auch die Gesetzesänderungen kurz vor Dezember 2008 vermögen die Einlegungsfrist nicht nach vorne zu verschieben. Diese Änderungen betrafen alle nicht den angegriffenen Regelungsgehalt der Norm des § 53 UrhG. Demnach waren die Gesetzesänderungen, so das Bundesverfassungsgericht, für die Bestimmung des Fristbeginns unerheblich.
(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 07.10.2009, 1 BvR 3479/08)
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