Urheberrecht
BLM: Lizenz für Web-TV erforderlich – Medienrat genehmigt Änderung der Fernsehsatzung
15. Juli 2008, 09:15 Uhr
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2008 eine Änderung der Fernsehsatzung (FSS) verabschiedet. Dabei geht es einerseits um die Genehmigung von Internet-Fernseh-Angeboten und andererseits um die Änderung der Betrauung von lokalen Fernsehprogrammen, wenn im Rahmen einer Programmänderung sich auch der zeitliche Umfang des betrauten Programms ändert und damit eine Neuberechnung notwendig wird (§ 26 Abs. 2 FSS).
Hinsichtlich der Genehmigung von Internet-Fernseh-Angeboten sieht die geänderte Satzung eine zweistufige Unterscheidung dieser Angebote vor, wenn sie im Streaming-Verfahren verbreitet werden:
-     Von 500 bis 10.000 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten: genehmigungspflichtig und – soweit programminhaltlich keine Bedenken bestehen – genehmigungsÂfähig ohne weitere Voraussetzungen,
-     über 10.000 gleichzeitige Zugriffsmöglichkeiten: Organisationsverfahren wie bei einem normalen Kabelprogramm unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 FSS.
Entsprechende Änderungen der FSS finden sich in § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 4.
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