Urheberrecht
AG Leipzig: Auch Nutzer von kino.to können wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden
23. Dezember 2011, 17:03 Uhr
Laut einer Pressemitteilung der GVU hat das Amtsgericht Leipzig einen der Verantwortlichen des Raubkopierportals kino.to zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Dabei soll das Gericht bei der Begründung eine interessante Auffassung vertreten haben. Angeblich könne das illegale Streaming von Filmen mit dem Herunterladen von Dateien auf die Festplatte eines PC gleichgesetzt werden. Diese Ansicht erscheint mir sehr bedenklich.
In der Begründung des Urteils soll der Richter auch auf die Nutzer deratiger illegaler Streamingportale zu sprechen gekommen sein. Diese hätten in seinen Augen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung durch das Herunterladen der Filme auf ihren Rechner begangen. Das Tatbestandsmerkmal einer Vervielfältigung – wohl im Sinne des § 106 UrhG – liege auch beim Streaming urheberrechtlich geschützter Werke vor.
Diese Auslegung des Amtsgerichtes Leipzig erscheint mir fragwürdig. Denn von einem Vervielfältigen kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Nutzer eine dauerhafte Kopie auf der Festplatte des Computers abspeichert. Normalerweise wird beim Vorgang des Streamings jedoch nur vorübergehend eine Kopie im Arbeitsspeicher hinterlegt. Dem Nutzer kommt es nur darauf an, dass er sich dabei einen Film ansieht. Deshalb können die Nutzer hier unserer Meinung nach – anders als die Betreiber einer illegalen Streaming-Plattform wie kino.to – nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich oder zivilrechtlich belangt werden.
Darüber hinaus überrascht uns die von der GVU geschilderte Begründung, weil sie diesbezüglich gar nicht den Gegenstand von diesem Verfahren betrifft. Das Gericht hatte hier nur darüber zu befinden, ob sich einer der Verantwortlichen von Kino.to strafbar gemacht haben. Es ging hingegen nicht um die Strafbarkeit der Nutzer.
Sehen Sie hierzu unser Video:
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Kategorien: Urheberrecht
Kommentare (2)
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Hallo Herr Solmecke,
ich habe Sie bereits vor kurzem zu diesem Thema per E-Mail angesprochen. Als Antwort sendeten Sie mir diesem Link.
Nur sprechen Sie immer nur davon, dass es aus Ihrer Sicht nicht “rechtskräftig” oder fragwürdig sei Nutzer deswegen zu verklagen.
Gibt es nun ein eindeutiges ja, man kann sie rechtens verklagen, oder ein definitives nein, man kann sie nicht für Streaming verklagen? Das ist mir nämlich nicht sehr eindeutig. Ich verstehe Ihre Einstellung, aber diese, ich entschuldige mich für diese Bemerkung, bringt mir im Anklagefall wenig.
Wenn sie sich dieser Frage etwas genauer widmen könnten wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Aus den genannten Gründen ist die Frage der Legalität des Streamings nach wie vor umstritten, weswegen man diese Frage nicht klar mit ja oder nein beantworten kann.