AG Köln: Keine Mithaftung des Veranstalters für GEMA-Gebühren

Urheberrecht

AG Köln: Keine Mithaftung des Veranstalters für GEMA-Gebühren

In einem aktuellen Urteil des AG Köln vom 15.12.2008 (Az. 137 C 317/08) hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Veranstalter eines verkaufsoffenen Sonntags mithaftet, wenn Dritte in diesem Rahmen Musik abspielen, die gegenüber der GEMA gebührenpflichtig ist. Das AG Köln entschied im vorliegenden Fall, dass der Veranstalter nicht für die Zahlung der GEMA-Gebühren mithaftet. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Veranstalter (hier: Interessenvertretung) nicht mithafte, da er auch keinerlei Urheberrechte verletzt habe.

Weiter führte das AG Köln aus, dass der Veranstalter die für den verkaufsoffenen Sonntag erforderlichen Genehmigungen eingeholt habe und er in diesem Zusammenhang nicht damit rechnen müsse, dass der Veranstalter der Musikdarbietungen nicht die entsprechenden GEMA-Gebühren zahlen würde.

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Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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