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Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Vor Ausspruch des Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes, diese beseitigt den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen für einen Monat. Innerhalb dieses Monats kann der Arbeitgeber jedoch mehrfach kündigen, solange der Kündigungssachverhalt unverändert bleibt. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 08.11.2007 ein einem Verfahren, in welchem der schwerbehinderte Arbeitnehmer geltend gemacht hatte, sein Arbeitgeber habe nicht mehrfach aus dem gleichen Grund kündigen können, da er nur hinsichtlich der ersten Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Das BAG entschied, dass diese Zustimmung durch eine Kündigung nicht verbraucht werden kann, solange der Kündigungsgrund der gleiche bleibe, sondern innerhalb des Monatszeitraumes zu wiederholten Kündigungen berechtige (BAG, Urteil vom 08.11.2007, AZ 2 AZR 425/06).

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