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LG Düsseldorf: Access-Providers haftet nicht für Durchleitung von ponrnographischen Inhalten

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-Zugangsprovider nicht als Störer für die Durchleitung von pornographischen Webseiten in Anspruch genommen werden kann. Konkret ging es um folgenden Fall: Der Betreiber einer Internetseite mit pornographischen Inhalten wollte verhindern, dass ein Wettbewerber pornographische Bilder ohne Altersverifikationssystem – also für jedermann zugänglich – anbietet. Wie bei den “youporn-Verfahren” wählte der Antragsteller dabei einen ungewöhnlichen Weg: Statt den Anbieter der Webseite direkt anzugehen, wandte er sich an einen beliebigen Internet-Zugangsanbieter und wollte diesem verbieten lassen, die gegnerische Webseite durch dessen Netze zu leiten. Diesem Antrag gab das Gericht gleich aus mehreren Gründen nicht statt. Einerseits sah es schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Zugangsanbieter und dem Erotikanbieter. Darüber hinaus urteilten die Richter aus Düsseldorf aber auch, dass der Zugangsanbieter keine Pflicht habe, seine Netze zu filtern. In der Entscheidung heißt es:

Die Antragsgegnerin trifft auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (BGH MMR 2007, 634, 637 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay). Anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt kann jedoch vorliegend nicht die Verletzung einer Prüfungspflicht angenommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den Betreibern der Webseiten mit pornographischem Inhalt keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Anders als der Betreiber einer Versteigerungsplattform eröffnet die Antragsgegnerin auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Hinzu kommt wiederum, dass die Antragsgegnerin zu 1. am wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Webseiten nicht teilnimmt. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Haftung der Antragsgegnerin als Störer aus.

Es folgt das Urteil im Volltext:

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