Alle Artikel mit dem Tag "Widerspruch"

LG Düsseldorf verhandelt über einstweilige Verfügung von Apple gegen Samsung wegen Galaxy Tab

Weil Samsung gegen die vor dem Landgericht Düsseldorf erwirkte einstweilige Verfügung Widerspruch einlegt hat, wird bald über die Einwände mündlich verhandelt.

 

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Google Street View: Widerspruchsseite für Eigentümer und Mieter online

Am 17. August ist die „offizielle“ Street-View-Widerspruchsseite von Google online gestellt worden. In dieser Webapplikation können Mieter und Eigentümer der Veröffentlichung ihrer Wohngebäude im Rahmen des Kartendienstes Google Street View, der noch in diesem Jahr starten soll, widersprechen. Dabei dient die konkrete Widerspruchsseite jedoch nur der Unkenntlichmachung von Wohngebäuden.

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Mainz unterstützt Widerspruch gegen Google „Street View”

 Die Firma Google lässt seit 2007 über den Internetdienst „Street View” einen Großteil des Straßennetzes in den USA fotografieren. Die geschossenen Aufnahmen werden sodann in das Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Seit 2008 werden auf die gleiche Weise auch Aufnahmen von Frankreich, Japan, Italien, Spanien, Australien und Neuseeland gemacht.

Derweil filmt Google auch Straßenzüge der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt Mainz. Auf große Kritik stoßen diese Aufnahmen bei Datenschützern. Kritisiert wird, dass ohne Einwilligung der Betroffenen Personen und KFZ-Kennzeichen auf den Aufnahmen zu erkennen sind.

Der Datenschutzbeauftragte des Bundeslandes Hamburg, der in diesen Fällen zuständig ist, setzte sich für die Betroffenen erfolgreich ein. Er erreichte in Verhandlungen mit Google, dass der betroffene Bürger nunmehr Widerspruch einlegen kann. Dieser Widerspruch richtet sich gegen die Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, Kraftfahrzeugen und von selbst genutzten oder bewohnten Gebäuden sowie Grundstückseigentum. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung vom 15.10.09 der Stadt Mainz:

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Betriebsübergang – Widerspruchsrecht verwirkt durch Aufhebungsvertrag

Im Falle eines Betriebsüberganges muss der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber bzw. den Betriebserwerber umfassend über den Betriebsübergang unterrichtet werden und kann diesem mit einmonatiger Frist widersprechen. Erfolgte die Unterrichtung fehlerhaft, wird die einmonatige Frist nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang bis zur Grenze der Verwirkung widersprechen kann. Eine Verwirkung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgtem Betriebsübergang mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt. Weiterlesen

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