Alle Artikel mit dem Tag "Widerrufsfrist"

OLG Hamm: Auch bei eBay-Auktionen 14-tägige Widerrufsfrist!

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Überlassen der Widerrufsbelehrung per Email nach Ablauf einer eBay-Auktion ausreichend sein kann, um die 14-tägige Widerrufsfrist im Fernabsatzhandel zur Anwendung gelangen zu lassen.

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Achtung Onlinehändler: Widerrufsrecht erlischt nicht bei unzureichender Widerrufsbelehrung

Die Rechtsprechung stellt an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Onlineshop hohe Anforderungen. Bereits kleine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung haben schnell zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist für Kunden gar nicht erst an zu laufen beginnt. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek.

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BGH: Onlinehändler müssen Verbraucher vollständig über die Rechtsfolgen bei einem Widerruf aufklären!

Shopbetreiber müssen bei der Formulierung ihrer Widerrufsbelehrung aufpassen und am besten wörtlich den Text der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung übernehmen. Auch kleine Abweichungen können dazu führen, dass es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Der Verbraucher kann sich dann mit seinem Widerruf lange Zeit lassen.

 

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LG Dortmund: Bei eBay-Auktionen gilt Widerrufsfrist von 1 Monat!

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass bei eBay-Auktionen eine Verkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage dann nicht in Betracht kommt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird (LG Dortmund, Beschluss vom 07.04.2011, Az. 20 O 19/11).  In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nahm das Gericht an, dass ein Vertragsschluss bereits vor Auktionsende zustande gekommen war und die erst nach der Auktion versandte Widerrufsbelehrung damit zu spät erfolgte.

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Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 in Kraft. Kostenlose Musterbelehrung.

Ab dem 11.06.2010 die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung wird für Online-Händler sicherer. Denn das neue Muster der Widerrufsbelehrung hat nun Gesetzesrang und kann daher nicht – wie es in der Vergangenheit häufig passiert ist – von den Gerichten als fehlerhaft eingestuft werden und somit einen berechtigten Abmahngrund bieten. Insofern ist jedem Online-Händler zu empfehlen die neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 zu verwenden. Weiterlesen

LG Gießen: bei falscher Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen

Die Widerrufsbelehrung ist ein leidiges Thema für Online-Händler. Problematisch war in der Vergangenheit insbesondere, dass selbst auf das amtliche Muster kein Verlass ist und dieses von Konkurrenten abgemahnt werden kann. Das LG Gießen hat in einem Urteil vom 24.02.2010 (Az. 1 S 202/09) entschieden, dass die dem Verbraucher zustehende Widerrufsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Weiterlesen

Widerruf im Onlinehandel: neue gesetzliche Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010! Künftig auch bei ebay Widerrufsrecht auf 14 Tage beschränkbar.

Für viele Online-Händler ist sie seit Jahren ein Graus und ihre fehlerhafte Umsetzung schon unzählige Male Gegenstand einer Abmahnung gewesen: die Belehrung über den Widerruf. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nun abermals tätig geworden. Die ab 11.06.2010 geltende Musterwiderrufsbelehrung hat Gesetzesrang und soll neben einigen Vereinfachungen vor allem Rechtssicherheit mit sich bringen. Weiterlesen

OLG Frankfurt zur Widerrufsfrist bei Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22.06.2009 (Az. 9 U 111/08) mit dem für Online-Händler leidigen Thema der Widerrufsfrist beschäftigt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Verwendung eines alten Musters der Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Darlehensvertrages. Die Kläger (Darlehensnehmer) hatten den Vertrag erst 4 Monate nach Vertragsschluss widerrufen und hielten dies für rechtzeitig. Als Argument führten die Kläger an, dass durch die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung die Frist nicht zu laufen begonnen habe.

Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass der Widerruf der Kläger nicht rechtzeitig erfolgt ist und der Darlehensvertrag somit weiter besteht. Zur Begründung führten die Richter an, dass die Kläger hinsichtlich der Widerrufsfrist nicht schutzwürdig gewesen seien. Denn auch bei Unsicherheiten wegen des Endes der Widerrufsfrist hätte der Widerruf wenige Tage nach dem regulären Fristende erklärt werden müssen. Weiter wurde ausgeführt:

„(…)Der Vertrag stammt vom 06.07.2007, die Belehrung wurde am selben Tag übergeben. Die Frist lief damit (frühestens) am 20.7.2007 ab. Selbst wenn sich die Kläger im Unklaren über das genaue Ende der Frist waren, wären sie nur dann schutzwürdig, wenn sie den Widerruf im Vertrauen auf das offene Fristende wenige Tage nach dem 20.7.2007 erklärt hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Kläger haben den Widerruf erst Monate später – am 28.11.2007 – abgegeben. Auch aus der Sicht eines vernünftig denkenden Verbrauchers war aber nicht anzunehmen, dass sich das Ende der Widerrufsfrist bis November erstreckte, nachdem sämtliche Unterlagen bereits ausgetauscht und die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt waren.(…)”

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce (Teil 4.3.): Die Widerrufsbelehrung – Ausübung und Widerrufsfrist


In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto ” Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce” die juristischen Hürden für Buchhändler und andere Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen Teil geht es um das Thema: „Die Widerrufsbelehrung – Ausübung und Widerrufsfrist”, also wie der Kunde sein Widerrufsrecht ausüben kann und welche Frist beim Widerruf einzuhalten ist.

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Thema Widerruf: Was tun, wenn der Kunde die Ware während der Widerrufsfrist nutzt?


Das Fernabsatzgesetz sieht für den Online-Handel umfangreiche verbraucherschützende Regelungen vor. So steht dem Verbraucher u.a. ein Widerrufsrecht zu, dass ihm die Möglichkeit gibt innerhalb der Widerrufsfrist von dem Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Jedoch wird dieses Widerrufsrecht von Käufern nicht selten missbraucht, in dem Produkte gekauft und kurzzeitig benutzt werden, um sie anschließend wieder zurückzugeben. Weiterlesen

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