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Abmahnendem obliegt keine Untersuchungspflicht bzgl. weiterer Verstöße
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Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 21.01.2010, AZ: 4 U 168/09, obliegt dem Abmahnenden nicht die Pflicht, einen gesamten Internetauftritt, auf dem ein Wettbewerbverstoß ersichtlich wurde, auf etwaig weitere, andersartige Wettbewerbsverstöße zu überprüfen oder zu beobachten, um diese sodann zusammen mit dem bereits auf der Internetseite festgestellten  Wettbewerbsverstoß abzumahnen.









