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Webhoster ist nicht grundsätzlich nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
Das OVG Berlin entschied mit Beschluss vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09) zu Gunsten eines Webhosting-Unternehmens, welches sich weigerte Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Geklagt hatte die Bundesnetzagentur.
Laut OVG Berlin handelt es sich bei dem Webhoster, der Privatpersonen Speicherplatz auf seinen Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, so dass der Kunde des Klägers eigenständig E-Mail-Postfächer einrichten konnte, nicht um einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Daher treffe ihn auch nicht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Die bloße Unterstützung und das zur Verfügung stellen einer Software und eines Servers reiche bei einer selbständigen Einrichtung der E-Mail-Fächer indes nicht zur Qualifizierung als TK-Unternehmer aus.
Quelle: Â Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09)
LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare
Bereits mehrfach kam der Webhosting-Dienst Rapidshare in die Schlagzeilen, weil die GEMA versucht rechtlich gegen diesen vorzugehen.
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