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Oberste Datenschutzbehörden beziehen Stellung zur Zulässigkeit von Webanalyse-Tools
Auf ihrer Konferenz am 26./27.11.2009 in Stralsund beschäftigten sich der sog. „Düsseldorfer Kreis”, dem Vertreter aller obersten Datenschutzbehörden angehören mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Web-Analyse-Tools wie „Google Analytics. Dabei stellte die Gruppe einen Katalog von Vorgaben auf, die nach Auffassung der Experten zu erfüllen sind, damit ein Web-Analyse-Tool den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) entspricht. Dabei nahmen die Datenschützer auch Stellung zur viel diskutierten Frage der Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung von IP-Adressen durch die Analyse-Tools. Sie vertraten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass IP-Adressen immer als personenbezogene Daten zu werten seien. Daher bedürfte die Analyse des Nutzerverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) der bewussten und eindeutigen Einwilligung des Nutzers. Zwar erwähnen die Datenschützer in ihrem Beschluss das Tool Google Analytics selbst nicht, jedoch erstellt auch Google Analytics Nutzungsprofile, indem es IP-Adressen speichert und auswertet.(Quelle: Beitrag von Lars Klatte vom 3.12.2009, shopbetreiber-bog.de)
Vorgaben der Datenschutzbehörden für die Rechtmäßigkeit von Webanalyse-Tools / IP-Adresse als personenbezogene Daten
Auf der Konferenz der obersten Datenschutzbehörden in Stralsund Ende November 2009 wurden die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Webanalyse-Tools beschlossen. Grundlage bildeten dabei im Wesentlichen die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG). So muss den Betroffenen die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen eingeräumt werden. Des Weiteren dürfen pseudonymisierte Nutzungsdaten nicht mit den Daten des Pseudonym-Trägers zusammengeführt werden. Auf beide vorgenannten Maßnahmen muss im Rahmen der Datenschutzerklärung auf der jeweiligen Internetseite deutlich hingewiesen werden. Die Analyse von Nutzungsverhalten unter Verwendung der IP-Adresse ist aufgrund der Personenbezogenheit dieser Daten nur mit bewusster und eindeutiger Einwilligung zulässig.Da die ersten drei Anforderungen sich aus § 15 Abs. 2 TMG ergeben, ist das entscheidende Kriterium die Einstufung der IP-Adresse als personenbezogenen Daten durch die obersten Datenschutzbehörden. Auch wenn diese Ansicht teilweise mit guten Argumenten verneint wird.
Hieraus ergeben sich jedoch gerade für das Webanalyse-Tool von Google rechtliche Probleme. Denn dieses erstellt Nutzungsprofile unter Nutzung der jeweiligen IP-Adresse. Somit wäre der Einsatz des Tools ohne ausdrückliche Einwilligung (Opt-In) an sich datenschutzrechtlich unzulässig und kann mit Bußgeldern oder Unterlassungsklagen geahndet werden. Solange Google sein Tool nicht an die neune Anforderungen anpasst sein Onlineshopbetreibern empfohlen auf den Einsatz dieses Tools zu verzichten oder ein Tool zu nutzen, dass die IP-Adressen verkürzt oder in anderer Weise unkenntlich macht.









