Alle Artikel mit dem Tag "Vorratsdatenspeicherung"

Gekippte Vorratsdatenspeicherung und Filesharing – Konsequenzen des BVerfG Urteils


Erfreulicherweise hat heute das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Viele Filesharer fragen sich nun, ob auch ihre Daten nicht mehr verwendet werden dürfen und sich eine bereits ausgesprochene Abmahnung möglicherweise erledigt hat. Diese Frage kann ganz eindeutig mit “Nein” beantwortet werden. In den Tauschbörsen-Verfahren spielte die Vorratsdatenspeicherung auch bislang schon keine Rolle. Das Verfassungsgericht hatte bereits 2008 in einer Eilentscheidung geurteilt, dass die Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Spätestens seit dem ist klar, dass diese Daten gerade nicht im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen herausgegeben werden dürfen.

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Vielmehr ist es so, dass sich die Medienindustrie aus einem ganz anderen “Datenpool” bedient. Die Daten, die derzeit zur Verfolgung der Filesharer herausgegeben werden, dienen nicht der Vorratsdatenspeicherung sondern abrechnungstechnischen Zwecken. Es handelt sich also um Daten, die die Provider nutzen, um z.B. Rechnungen zu schreiben oder Fehlerprotokolle zu erstellen. Selbst wenn die Dateninhalte (IP-Adresse, Uhrzeit, Dauer der Session) identisch sind, besteht ein großer Unterschied zwischen diesen Daten zu Abrechnungszwecken und den Vorratsdaten. Rein physikalisch mussten diese unterschiedlichen Datenbestände auf unterschiedlichen Festplatten bzw. in unterschiedlichen Ordnern gespeichert werden. Anders als die Vorratsdaten dürfen die Abrechnungsdaten in der Regel nicht länger als 7 Tage vorgehalten werden. Insofern muss sich die Medienindustrie nach wie vor sehr beeilen, wenn Sie eine IP-Adresse einem konkreten Nutzer zuordnen will. An der Rechtmäßigkeit der Herausgabe dieser Daten ändert das heutige Verfassungsgerichtsurteil aber leider nichts.

BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung – Daten müssen gelöscht werden


Soeben hat das Verfassunsgericht entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung verstößt. Alle gespeicherten Daten müssen gelöscht werden. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007. Weiterlesen

BVerfG: Richter lassen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung durchblicken

Das Bundesverfassungsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung am 15. Dezember seine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden §§ 113 a, 113 b TKG erkennen. Bereits zuvor hatte das Gericht in einstweiligen Verfügungen angeordnet, dass bis zur Entscheidung, die im Frühjahr 2010 erwartet wird, Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Bei der Strafverfolgung wird ein Datenabruf vorerst erst erlaubt sein, wenn die Voraussetzungen des § 100 a stopp vorliegen, der auch vor des Inkrafttretens der §§ 113a,b TKG die Überwachung der Telekommunikation geregelt hatte.

Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die Telekommunikationsfirmen, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen jedes Bundesbürgers ohne Anlass über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Darüber hinaus ist der Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden unter bestimmten Umständen gestattet.

In der mündlichen Anhörung am Dienstag gaben die Richter zu verstehen, dass schon der Akt des Speicherns an sich und nicht erst die anschließende Verarbeitung der Daten an der Verfassung zu messen ist. Die anschließende Benutzung der Daten wird jedoch auch „unter die Lupe genommen” – zu dieser Maßnahme äußerte sich ein Richter, dass es die Gefahr von Erstellungen von Persönlichkeitsprofilen berge und möglicherweise der Eingriff in die Grundrechte ähnlich intensiv ist wie bei der Telefonüberwachung.

Quellen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html?Suchbegriff=vorratsdatenspeicherung

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-124


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Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15.12.09 über Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 15. Dezember 2009 über die Rechtmäßigkeit der mit Bundesgesetz vom 01.01.2008 angeordneten Vorratsdatenspeicherung. Kurioserweise muss Frau Leutheusser-Scharrenberger als Bundesjustizministerin das angegriffene Gesetz verteidigen, war sie es doch, die sich zu Oppositionszeiten gegen selbiges Gesetz der Verfassungsbeschwerde angeschlossen hatte. Zumindest, so die Bundesjustizministerin, werde sie als „Beschwerdeführerin” anwesend sein.Das Gesetz schreibt vor, dass die Telekommunikations-Unternehmen Telefon- und Internetverbindungsdaten verdachtsunabhängig ein halbes Jahr lang speichern müssen. Die Speicherung soll den Ermittlungsbehörden dienen, um im Verdachtsfall auf die Daten zurückgreifen zu können. Gegen diese Regelung haben nicht weniger als 33.000 Bürger, darunter Frau Leutheusser-Schnarrenberger, geklagt. Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Grundrechten verletzt. Weiterlesen

HanseNet wird zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Mit Beschluss vom 02.11.2009 – Az: 13 B 1392/09 – bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren die Verpflichtung eines Telekommunikationsdienstleisters zur Vorratsdatenspeicherung. Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Bundesnetzagentur. Mit diesem wurde der HanseNet aufgegeben, eine Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Zudem sah der Bescheid vor, dass die mit der Datenspeicherung verbundenen Kosten von HanseNet zu tragen sind. Hiergegen richtete sich HanseNet, blieb damit allerdings erfolglos. Weiterlesen

VG Köln: HanseNet scheitert mit Antrag gegen Vorratsdatenspeicherung

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.09.2009 (Az.: 21 K 1107/09) einen Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet abgelehnt. HanseNet wollte durch den Antrag erreichen, vorerst keine Maßnahmen zur Durchführung der „Vorratsdatenspeicherung” treffen zu müssen.Die Bundesnetzagentur hatte mit Bescheid vom 06.07.2009 HanseNet aufgegeben, technische Vorraussetzungen zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen. Binnen sechs Wochen sollte HanseNet zudem ein Umsetzungskonzept vorlegen. HanseNet legte dagegen Widerspruch ein, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hatte. Daraufhin beantragte HanseNet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab, da Hansenet, ebenso wie andere Telekommunikationsunternehmen, zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung gesetzlich verpflichtet sei. Die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung sei zwar durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließende entschieden. Im Wege einer einstweiligen Anordnung habe es die Speicherpflicht als solche nicht ausgesetzt, sondern nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe getroffen. Nach Ansicht der Richter überwiege im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verpflichtung, nämlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung, das private Interesse von HanseNet, die notwendigen Kosten der Umsetzung der Speicherpflicht vorerst nicht tragen zu müssen.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 15.09.2009)

VG Berlin: Zunächst keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung


In einem aktuellen Beschluss vom 17.10.2008 (VG 27 A 232/08) hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung mit dem Thema der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsunternehmen zu beschäftigen. Das klagende Telekommunikationsunternehmen sieht in der entschädigungslosen Pflicht der Vorratsdatenspeicherung einen Eingriff in Art. 12 I GG. Weiterlesen

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch wird Musikindustrie nichts nützen

Gemeinsame Presseerklärung der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger und des Vereins TauschNix e.V.

Köln/Ahaus. Heute entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Konkret geht es um die Deckelung von Abmahngebühren und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen. “In der Praxis wird das neue Gesetz keine Auswirkungen haben”, stellt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke fest. “Auskunft müssen Provider erst nach einem richterlichen Beschluss erteilen. Und der wird nur erlassen, wenn Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß stattgefunden haben. Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt”, erklärt Solmecke, der über 1000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt.
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Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch wird weitgehend leer laufen

Bereits vor einigen Tagen hatten wir darüber berichtet, dass am 11.4. der Bundestag in 2. und 3. Lesung über Änderungen im deutschen Urheberrecht entscheiden wird. Konkret geht es darum, dass Rechteinhaber einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Provider bekommen sollen. Dann wäre es der Musikindustrie beispielsweise möglich, unmittelbar von T-Online die Information zu bekommen, wer hinter einer bestimmten IP-Adresse steckt. Unseres Erachtens besteht dann zwar ein Anspruch gegen den Provider auf Herausgabe der Daten. Gleichzeitig ist es den Providern aber verboten, die Daten – die im Sinne der Vorratsdatenspeicherung gespeichert worden sind – herauszugeben. Damit dürfte der Auskunftsanspruch leer laufen. Wie wir soeben entdecken, teilt auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages diese Meinung. In einer Stellungnahme heißt es:

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Bundestag entscheided über zivilrechtliche Auskunftsansprüche der Musikindustrie

Von Rechtsanwältin Verena Hoffmann

Der Gesetzesentwurf „Zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ über den der Bundestag am 11.04.2008 beraten wird und welcher noch zum 1.07.2008 in Kraft treten kann, sieht einen umstrittenen Drittauskunftsanspruch auf Preisgabe der Verkehrsdaten – also z.B. der IP-Adresse – gegen Dritte – insbesondere gegen den Internetprovider vor. Dieser Auskunftsanspruch stellt einen zivilrechtlich gesetzlich normierten Auskunftsanspruch dar. Bislang war es den Rechteinhabern nur durch Einleitung eines Strafverfahrens möglich, die Verkehrsdaten der Urheberrechtsverletzer – wie bei den jüngsten Massenabmahnungen gesehen – durch die staatsanwaltschaftliche Herausgabeanordnungen zu erlangen.
Dem staatsanwaltlichen Auskunftsanspruch hat das BVerfG jüngst mit Beschluss vom 19.03.2008 den Riegel vorgeschoben.

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