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AG München: Bestellbestätigung ist keine Vertragsannahme
Eine (automatisch) versandte Bestellbestätigung eines Webshopbetreibers stellt grundsätzlich keine verbindliche Annahmeerklärung dar, so das AG München mit Urteil vom Urteil vom 04.02.2010 (Az.: 281 C 27753/09).
Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein Verbraucher, auf der Website des Beklagten ein Produkt (Handumreifungsgerät) zu einem vermeintlich sehr niedrigen Preis von 129 EUR pro Exemplar entdeckt. Er bestellte umgehend zwei sowie am Tag darauf sechs weitere Exemplare und wartete auf deren Lieferung. Zunächst erhielt er nur die Bestellbestätigungen der Shopbetreibers. Als schließlich die Lieferung bei ihm eintraf, war die Verwunderung groß: In dem Paket befanden sich nicht die gewünschten Handumreifungsgeräte, sondern lediglich zu dem Produkt passende Akkus. Nachdem der Kunde dem Händler seinen Unmut zum Ausdruck gebracht hatte, dieser jedoch auf Lieferung der Handumreifungsgeräte verzichtete – schließlich sei der Preis fehlerhaft angegeben worden – , verklagte der Verbraucher den Webshopbetreiber auf Übereignung von acht Handumreifungsgeräten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Weiterlesen









