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Kein Sonderkündigungsrecht bei begründeter Selbständigkeit während Kündigungsschutzverfahrens
Ein Arbeitnehmer, der erfolgreich Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben hat, kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils gegenüber dem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigert, wenn er während des laufenden Verfahrens ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Kläger während des laufenden Verfahrens selbständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erlärung in eine ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt umzudeuten; während der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden, d.h., er darf keine Konkurrenztätigkeit ausüben. In einem vom BAG aktuell entschiedenen Fall hat ein ehemals angestellter Steuerberater nach Kündigung durch den Arbeitgeber hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben, welcher durch das Arbeitsgericht stattgegeben wurde. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin gegenüber dem Arbeitgeber, er verweigere eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und nahm unmittelbar im Anschluss eine selbständige Tätigkeit auf. Im Arbeitsvertrag war eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstossen wird. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer durch die unmittelbare Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstossen hat, da das Vertragsverhältnis erst mit Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werde und das vertragliche Wettbewerbsverbot solange fortbestehe. (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 662/06)









