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LAG Berlin-Brandenburg zu dem Ausspruch einer Verdachtskündigung wegen gefälschter Fahrkarten
Ein Arbeitgeber darf möglicherweise auch dann eine Kündigung wegen einer angeblich begangenen Straftat aussprechen, wenn er die Begehung durch den jeweiligen Arbeitnehmer nicht nachweisen kann. Hierfür müssen die Voraussetzungen für eine sogenannte Verdachtskündigung gegeben sein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah diese im vorliegenden Fall als gegeben an.
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung
Im Rahmen unserer heutigen Veröffentlichung erörtert Herr Rechtsanwalt Michael Beuger Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung.
Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer, der sich längerfristig als leistungsschwach herausstellt, muss unter bestimmten Umständen mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen, wie das Bundesarbeitsgericht am 17.01.2008 entschied. Zwar gilt grundsätzlich, dass ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten genügt, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Ist dies der Fall, kann ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, nicht die durchschnittliche Arbeitsqualität bzw. -quantität der übrigen Arbeitnehmer zu erreichen. Allerdings kann die längerfristige und deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten vorwerfbar verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, weshalb er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpft. Im beurteilten Rechtsstreit hatte eine Versandarbeiterin gegen eine verhaltensbedingte Kündigung geklagt. Der Arbeitgeber hat im Prozess im Einzelnen dargelegt, dass die Mitarbeiterin über einen längeren Zeitraum ca. dreimal so viele Packfehler mache wie ihre Kollegen. Diese Fehler (Kundenverwechselung, fehlende Einzelteile etc.) führten in dieser Häufigkeit bei Kunden zu einem Imageverlust und durch die Fehlerbehebung entstünden ihm erhebliche Kosten. Das BAG entschied, dass im vorliegenden Fall eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Tatsachenfeststellung an das LAG zurückverwiesen. (BAG, Urteil vom 17.01.2008, AZ 2 AZR 536/06)









