Alle Artikel mit dem Tag "UWG"

Vorsicht bei Arzneimittelwerbung unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung

Eine Werbung für rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel unter Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung (“UVP”) kann irreführend und somit wettbewerbswidrig sein.

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Wettbewerbswidrigkeit von getarnter Werbung in Zeitschrift

Der Leser einer Zeitschrift muss erkennen können, ob er redaktionelle Inhalte oder Werbung liest. Das bedeutet bei einer mehrseitigen Anzeige aber nicht zwangsläufig, dass er hierüber direkt auf der ersten Seite aufgeklärt werden muss. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

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LG Hamburg: Werbespot eines Kaffeemaschinen-Herstellers ist wegen falscher Angaben irreführend

Das LG Hamburg hält einen Werbespot, der zu den bei der Kaffeezubereitung mit einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten konkrete Euro-Angaben macht, für irreführend. Weiterlesen

OLG Oldenburg untersagt Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Mit Urteil vom 03.06.2010 (Aktenzeichen: 1 U 6/10) hat das OLG Oldenburg entschieden, dass die Nutzung eines Siegels für Eier unzulässig ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht hatte in dem Siegel und dem diesem zugrunde liegenden Kriterienkatalog ein Werben mit Selbstverständlichkeiten erblickt. Hierdurch würden Verbraucher getäuscht, was einen Verstoß gegen § 5 UWG darstelle und daher wettbewerbswidrig sei.
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OLG Hamburg: blickfangmäßige Preisangaben mit Sternchenhinweis zulässig

In einem Urteil vom 25.03.2010 (Az. 3 U 108/09) hat das OLG Hamburg entschieden, dass blickfangmäßige Preisangaben, die mit einem Sternchenhinweis versehen sind, unter dem weitere Zusatzkosten aufgeführt werden, zulässig sind.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagte, die Tickets für Musical- und Showveranstaltungen vertreibt, in ihrem Internetangebot u.a. mit

„TICKETS AB 19,90 €*”

geworben. Die Beschreibung des Sternchenhinweises enthielt folgende Angaben: Weiterlesen

LG Bochum: Bagatellverstoß bei unvollständigen oder fehlerhaften Maßangaben

Bei der Angebotsgestaltung im Online-Shop müssen vielfältige gesetzliche Anforderungen beachtet werden. So ist es erforderlich, dass die Maßangaben für Waren in der gesetzlich vorgeschriebenen Einheit gemacht werden. Zwar ist es möglich die Maßangaben auch in anderen Maßeinheiten wie Zoll etc. zu machen, jedoch muss zusätzlich immer auch die gesetzliche Maßeinheit im Angebot hervorgehoben werden.Das LG Bochum hat in einem aktuellen Urteil vom 30.03.2010 (Az. I-17 O 21/10) nun entschieden, dass fehlende Maßangaben in der gesetzlichen Maßeinheit zwar einen Gesetzesverstoß darstellen, hierbei allerdings nicht die Bagatellgrenze erreicht wird. Hierzu führte das LG Bochum aus: Weiterlesen

Mangelhafte Kennzeichnung des Herstellers bei Elektrogeräten ist Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Bochum hat am 02.02.2010, AZ: I-17 O 159/09 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der fehlende Hinweis des Herstellers auf Elektrogeräten einen Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz darstellt.

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LG Dresden: Angabe einer E-Mail-Adresse stellt kein Einverständnis in den Erhalt von Werbe-E-Mails dar

Die Versendung einer Werbe-E-Mail ohne ausdrückliche, nachgewiesene Einwilligung des E-Mail-Empfängers stellt gemäß dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.10.2009, AZ: 42 HKO 36/09, einen Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs.1, Abs.2 Nr.3 UWG alte Fassung (im Weiteren a.F.), sowie § 7 Abs.1, Abs.2 Nr.3 UWG (im Weiteren n.F.) dar. Weiterlesen

Pressemitteilung von Stromanbieter verstößt gegen das Irreführungsverbot i.S.d. UWG

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Urteil vom 21.11.2009 (AZ: 6 U 129/09) einen Stromanbieter zur Unterlassung wegen irreführenden Pressemitteilungen verurteilt (§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008).

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OLG Hamm zu 40 € – und Cellophanhüllen – Klausel in Widerrufsbelehrung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 30.03.2010, AZ: 4 U 212/09 eine Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig angesehen, die folgende Passage enthielt:„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt…”

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