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Betriebsübergang – Widerspruchsrecht verwirkt durch Aufhebungsvertrag

Im Falle eines Betriebsüberganges muss der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber bzw. den Betriebserwerber umfassend über den Betriebsübergang unterrichtet werden und kann diesem mit einmonatiger Frist widersprechen. Erfolgte die Unterrichtung fehlerhaft, wird die einmonatige Frist nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang bis zur Grenze der Verwirkung widersprechen kann. Eine Verwirkung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgtem Betriebsübergang mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt. Weiterlesen

Kein Schadenersatzanspruch bei unvollständiger Unterrichtung über Betriebsübergang

Mit einer unvollständigen Unterrichtung über einen bevorstehenden Betriebsübergang kommt ein Arbeitgeber zwar nicht seinen gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtungspflichten vor einem Betriebsübergang nach, hierdurch wird jedoch nicht zwingend ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet, wenn dieser dem Betriebsübergang bei vollständiger Unterrichtung widersprochen hätte und der Betriebsübergang für ihn letztlich nachteilig war. In einem Rechtsstreit, den das Bundesarbeitsgericht am 31.01.2008 entschied, hatte ein Arbeitnehmer Schadenersatz begehrt, da sein ehemaliger Arbeitgeber ihn zwar über einen bevorstehenden Betriebsübergang informiert hatte, hingegen nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Erwerberin nur die beweglichen Anlageteile des Betriebs übernehmen wird, hingegen nicht das Betriebsgrundstück. In dem Betrieb war vor Bekanntwerden der Veräußerungsmöglichkeit eine Betriebsschließung diskutiert und mit dem Betriebsrat ein Sozialplan angedacht worden, nach welchem der Arbeitnehmer eine Abfindung iHv. 10.042,20 € hätte beanspruchen können. Ein knappes Jahr nach dem Betriebsübergang wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebserwerberin eröffnet. Der Arbeitnehmer machte gerichtlich geltend, bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über den Betriebsübergang hätte er diesem widersprochen und wäre in den Genuss der Abfindung gekommen. Das BAG wies die Klage ab, da zwar eine unzureichende Unterrichtung über den Betriebsübergang vorgelegen habe, hingegen der Sozialplan noch nicht zustande gekommen war. (BAG, Urteil vom 31.01.2008, 8 AZR 1116/06).

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