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Sorgfaltspflichten bei Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung

Bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachenbehauptungen unterliegt die Presse besonderen Sorgfaltspflichten. Diese sind jedoch auf den Einzelnen nur anwendbar, wenn und soweit er die Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Wurden die Tatsachenbehauptungen hingegen bereits unwidersprochen in der Presse veröffentlicht und sind sie für den Einzelnen kaum überprüfbar, darf ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angewandt werden.
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