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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich abmahnfähig.
Nachdem zum alten Wettbewerbsrecht eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) herrschte, stellt die Novellierung des UWG, das nach Umsetzung der UGP-Richtlinie am 30.12,2008 in Kraft getreten ist, klar, dass bestimmte Klauseln wettbewerbswidrig nach § 3 UWG sein und daher auch abgemahnt werden können.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG beinhaltet eine Katalog zu geschäftlichen Handlungen, die auch im Rahmen von AGB gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.









