Alle Artikel mit dem Tag "U+C"
Zahlungsaufforderung der Firma Debcon erhalten – Was tun?
Seit Tagen erreichen uns Anrufe von besorgten Anschlussinhabern, die Post von der Inkasso-Firma Debcon erhalten haben. Darin wird meist ein Betrag in Höhe von 1.286,80 € gefordert. Diesen Zahlungsforderungen soll jeweils eine Zahlungsaufforderung der Kanzlei Urmann und Collegen (u+c) zugrunde liegen. Wir empfehlen den betroffenen Anschlussinhabern, die jeweils geforderten Geldbeträge nicht einfach zu überweisen sondern sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn in vielen Fällen ist die Berechtigung der erhobenen Forderungen mehr als fraglich
Puaka Video Produktion GmbH fordert Filesharer über Inkassobüro Debcon GmbH zur Zahlung auf (bisher U + C)
Nach der Versteigerungsaktion der Abmahnanwälte Urmann und Collegen werden mutmaßliche Filesharer bereits seit einiger Zeit von dem Inkassobüro acoreus collection Services im Auftrage von Diggiprotect zur Zahlung aufgefordert. Neuerdings geschieht dies auch durch das Inkassounternehmen Debcon GmbH im Auftrag der Puaka Video Produktion GmbH.
U+C plant 2012 weitere Online-Auktionen von Filesharing-Forderungen
Die Regensburger Kanzlei U+C (Urmann+Collegen) hatte offene Forderungen ihrer Mandanten aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von 90 Millionen Euro verkauft. Nachdem diese Forderungen im Wege der Onlineauktion versteigert wurden, wollen dies die Abmahnanwälte angeblich im Jahre 2012 fortsetzen.
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Wie wir bereits berichtet haben, geht die Abmahn-Kanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg „innovative Wege“, wie man ihrer Internetseite entnehmen kann. Sie versteigerte im Jahre 2011  Forderungen ihrer Mandanten vor allem wegen abgemahnter Verstöße gegen das Urheberrecht im Wege der Onlineauktion. Diese Aktion sollte zunächst am 12.12.2011 enden, wurde aber zunächst einmal wegen dem „erfreulich großen Andrang“ bis zum am 14.12.2011 fortgesetzt. So begründete die Kanzlei das jedenfalls vor einigen Wochen.
Nachdem man über die Weihnachtszeit neue Kräfte getankt hat, will man jetzt offenbar noch mal durchstarten. Auf ihrer Webseite gibt die Kanzlei Urmann & Collegen an, dass zunächst einmal die Onlineuaktion von Forderungen in Höhe von 90 Millionen Euro beendet worden sei. Weitere Auktionen sollen jedoch für 2012 „in Vorbereitung“ sein.
Fragt sich nur, wer an dem Erwerb einer derartigen offenen Forderung interessiert ist. Nach meinem Dafürhalten ist zunächst einmal zweifelhaft, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind. Darüber hinaus können sie nur schwer durchgesetzt werden, weil hierzu sensible persönliche Daten weitergegeben werden müssen. Von daher kommen als Käufer nur professionelle Inkassounternehmen in Betracht, die dann mit mehr oder weniger seriösen Methoden Druck auf die Betroffenen ausüben.
Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen. Hier gibt es auch viele Tipps für Betroffene.
Filesharing-Spezial – Übersicht über unser gesamtes Informationsangebot
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U+C verkauft Filesharing-Forderungen in Höhe von 90 Millionen Euro
AG Bremen: Auskunftsdienst darf Forderung nicht an Inkassobüro abtreten
Digiprotect fordert über Inkassobüro acoreus collection Services Filesharer zur Zahlung auf (bisher U + C)
Digiprotect fordert bereits seit einigen Jahren über Media Inkasso mutmaßliche Filesharer zur Entrichtung von Zahlungen auf. Neuerdings bedient sich Digiprotect hierzu auch des Inkassobüros acoreus collection Services.
U+C verkauft Filesharing-Forderungen in Höhe von 90 Millionen Euro: Auktionsende wurde verschoben
Wie wir bereits berichtet haben, verkauft die Regensburger Kanzlei U+C Forderungen ihrer Mandaten aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von 90 Millionen Euro. Die Versteigerung der Forderungen im Wege der Onlineaktion scheint nach Darstellung der Abmahnanwälte ein einträgliches Geschäft zu sein.
Neue Abmahnwelle durch Urmann und Collegen Rechtsanwälte (U + C) aus Regensburg
Eine Abmahnung oder gar Klage wegen Filesharings (Datentausch über das Internet) von U + C Rechtsanwälten (Urmann & Collegen) bereitet Ihnen Sorgen? Sie wissen nicht wie Sie auf die U C Abmahnung reagieren sollen? Rechtsanwalt Solmecke steht Ihnen bei Ihren nächsten Schritten zur Seite und hilft Ihnen bei der Reaktion auf solch eine Abmahnung.
Sehen Sie hierzu unser Video:
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Digiprotect fordert jetzt über Media Inkasso Filesharer zur Zahlung auf (bisher U+C)
Seit heute erhalten wir erste Schreiben des Inkassobüros Media Inkasso GmbH & Co. KG aus Verl. Geltend gemacht wird eine Forderung in Höhe von 650 € zzgl. Zinen i.H.v. 11,19 € und Inkassokosten i.H.v. 127,00 €.� Die Hauptforderung wird mit “Haupt- / Restforderung” bezeichnet und ist nicht näher aufgeschlüsselt. Es handelt sich wahrscheinlich um eine Pauschale für Rechtsanwalts- und Lizenzkosten, die bereits zuvor über U+C (Urmann & Collegen)� geltend gemacht worden ist. Wieso durch die abermalige Aufforderung durch ein Inkassobüro nun weitere (Inkasso-)Forderungen entstehen sollen, ist nicht ersichtlich. Ohnehin sind die Abmahnungen, die Digiprotect in Auftrag gibt, durch etliche Berichterstattungen in den letzen Tagen kritisch hinterfragt worden (Gulli, Telepolis, RA Stadler, Piratenpartei). Es bleibt also abzuwarten, ob die Inkassoforderung tatsächlich gerichtlich geltend gemacht wird. Die Zurhilfenahme eines Inkassobüros ähnelt dem Vorgehen der Kanzlei Schutt & Waetke, welche Filesharing-Forderungen an das Inkassobüro Infoscore bzw. an die Rechtsanwälte Haas und Kollegen weiterleitet.
Abmahnradar: U+C mahnt im Auftrag vom Multi Media Verlag ab
Haben Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?In einer mehrteiligen Serie beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Abmahnradar: Welche Kanzleien mahnen ab?” die Vorgehensweise der Abmahnkanzleien und bietet eine erste Hilfestellung, wie man auf eine solche Abmahnung richtig reagiert. Weiterlesen
Einstweilige Verfügung gegen angeblichen Filesharer, aber Abmahner trägt ¾ der Kosten
Der Kollege Mathias Straub von Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg berichtet von einem interessanten Filesharing-Verfahren gegen die Kanzlei U+C. Die erwähnte Entscheidung ist hier zu finden: “In einem von unserer Kanzlei für den Abgemahnten geführten Verfahren wurden letztlich, obwohl gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung erging, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem abmahnenden Unternehmen auferlegt.� Nachdem der Abgemahnte auf das Abmahnschreiben der einschlägig bekannten Kanzlei u+c nicht reagierte, beantragte diese beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung, die dem Abgemahnten untersagen sollte „Werke der Firma XY (Erotikfilme), insbesondere das Werk XYZ, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten usw.“. Das Landgericht erließ auch die beantragte Verfügung, bezog den Verbotsausspruch allerdings nicht generell auf „Werke der Antragstellerin“ sondern lediglich auf das auch der Abmahnung zugrundeliegende Werk. Die Kosten (Streitwert EUR 15.000,00) wurden dem Abgemahnten auferlegt. Dieser gab in der Folge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungerklärung ab, widersprach aber der einstweiligen Verfügung. Nachdem die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte das Landgericht noch über die Kosten zu entscheiden. Es blieb bei seiner Entscheidung, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Abgemahnten aufzuerlegen seien. Hiergegen richtete sich dieser mit der sofortigen Beschwerde. Weiterlesen
Filesharing-Abmahnung durch Urmann und Collegen Rechtsanwälte (U + C) aus Regensburg
UPDATE – Hier finden Sie die aktuellen Informationen und Tipps zu den Abmahnungen der Kanzlei Urmann und Collegen (U+C):
http://www.wbs-law.de/news/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/
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In die Liste der Kanzleien, die seit einiger Zeit verstärkt durch Abmahnungen auf sich Aufmerksam machen, reiht sich die Kanzlei U+C aus Regensburg, die bis zum 01. Juli 2008 noch unter dem Namen KUW in Erscheinung getreten ist, ein.
U+C Rechtsanwälte und die CRS
Bei U+C besteht die Besonderheit in der Bandbreite der Bereiche, in denen abgemahnt wird. Betroffen sind sowohl die “Klassiker” PC-Games und Porno-Filme, als auch Software wie “RTL 3d – Einsatz in 4 Wänden” oder serienbegleitende Spieltitel wie “Alarm für Cobra 11″ und “RTL Ski Alpin, Biathlon, Skispringen”. Darüber hinaus sind auch wiederholt Abmahnungen wegen der beliebten TV-Serie “King of Queens” zu verzeichnen gewesen. Wie andere Kanzleien auch, bedient sich U+C einer Antipiracy-Firma, in diesem Fall der Fa. Copy Right Solutions GmbH (CRS) aus der Schweiz, die mit ihrer “BlackWidow”-Software P2P Sharing Networks, also Tauschbörsen, im Internet auf Urheberrechtsverletzungen hin überprüft.
Relevant ist, wie in diesen Fällen typisch, das Zurverfügungstellen von Daten zum Download für andere Internetbenutzer. Hierbei stellt die CRS die IP-Adressen der Verletzer von Urheberrechten nebst Zeitstempel fest und dokumentiert dies entsprechend, beispielweise mittels eines Screenshots. Auf Grund der somit erlangten Daten erstattet U+C dann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am Firmensitz des jeweiligen Rechteinhabers Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106 ff. UrhG). Das einer solchen Anzeige folgende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren dient dabei, wie bei den übrigen Abmahnkanzleien auch, dem Zweck, durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft an die sich hinter den festgestellten IP-Adressen verbergenden Personendaten der Verletzer zu gelangen. Die Chance darauf, dass diese strafrechtlichen Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO, ggf. gegen Erteilung einer Auflage eingestellt werden, steht grundsätzlich gut. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Verbreiten von pornographischen Schriften, worunter das Anbieten von Porno-Filmen in Tauschbörsen fällt, den Straftatbestand des § 184 StGB erfüllt und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. mit Geldstrafe bewehrt ist.
Das Vergleichsangebot der U+C Rechtsanwälte
In dem Abmahnschreiben der U+C Rechtsanwälte, wird der Anschlussinhaber normalerweise dazu aufgefordert, einem Vergleichsangebot, durch das sich die Angelegenheit zivilrechtlich erledigen würde, sowie einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zuzustimmen. Mit dem Vergleich verzichtet die U+C weitere zivilrechtliche Schritte bezüglich der festgestellten Urheberrechtsverletzung einzuleiten, während sich der Betroffene zur Zahlung eines Betrages von in der Regel 250,00 € bei Pornos oder ggf. 150,00 € bei PC-Spielen verpflichtet. Hierbei bleibt es allerdings bei den Abmahnungen durch U+C häufig nicht. Es folgen stattdessen weitere Abmahnschreiben wegen anderer Titel, deren Rechteinhaber Mandanten von U+C sind. So ist manch Betroffener innerhalb eines kurzen Zeitraumes schon bis zu 15-mal durch die Kanzlei U+C zur Zahlung eines Betrages von 250,00 € und der Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Das Konsultieren eines fachkundigen Rechtsanwaltes, das den Betroffenen angesichts der zunächst als relativ gering erscheinenden Zahlungsaufforderung vielleicht noch überflüssig erscheinen mag, macht somit durchaus Sinn und ist zur Vermeidung weiterer Abmahnkosten ratsam (siehe unter “vorbeugende Unterlassungserklärung”). Die Kanzlei U+C geht bei ihren Abmahnungen davon aus, dass die von ihr vertretenen Rechteinhaber die ausschließlichen Verwertungsrechte an den aufgespürten Dateien besitzen, wobei diesbezüglich meist keine näheren Beweise angeführt werden. Den Schreiben von U+C ist in der Regel zu entnehmen, dass in dem festgestellten Verhalten ein Verstoß gegen die urheberrechtlichen Bestimmungen zur Vervielfältigung und Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken gesehen wird. Im Einzelfall müssen dann jedoch auch die Voraussetzungen der sog. urheberrechtlichen Störerhaftung geltend gemacht werden können. Der Inhaber eines Anschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann hierbei jedoch nicht automatisch auch als Störer herangezogen werden (so z.B. in einem Urteil des LG Mannheim v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, ähnlich auch das LG München und das OLG Frankfurt am Main.).
Der Schadensersatzanspruch
Die Abmahnkanzleien machen mit ihren Schreiben einen Schadensersatzanspruch geltend, durch den die angeblich bestehenden Ersatzansprüche der Rechteinhaber pauschal abgegolten werden sollen. Problematisch hieran ist jedoch, dass eine exakte Bezifferung des Schadens oft kaum möglich sein wird. Aus diesem Grunde ist auch die weitere Rechtsverfolgung mit der Anstrengung eines späteren Schadensersatzprozesses für die Gegenseite mit einigen Risiken behaftet und daher eher unwahrscheinlich. Der Schadensersatzanspruch setzt sich hierbei aus zwei Positionen zusammen: zum einen ist auf den durch das Anbieten der urheberrechtlich relevanten Dateien konkret angerichteten Schaden und zum anderen auf die anfallenden Anwaltsgebühren abzustellen. Ein Nachweis, dass durch das Anbieten von Filmen, Software oder PC-Spielen ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, wird regelmäßig schwierig zu erbringen sein. Bezüglich der Anwaltsgebühren stellt sich dies zwar grundsätzlich einfacher dar; allerdings haben auch hier die Gerichte inzwischen festgestellt, dass bei einem standardisierten Schriftsatz, der in hunderten von gleichgelagerten Fällen verwendet wird, nicht jedes Mal eine volle Anwaltsgebühr verlangt werden darf. Mit entsprechender Argumentation und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls besteht daher die Möglichkeit, die Abgeltung von Ersatzansprüchen, wie sie in der Vergleichsannahmeerklärung der Kanzlei U+C enthalten ist, abzuwenden.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Annahme des Vergleichsangebotes, durch das sich der Betroffene dazu verpflichtet, wie oben dargestellt einen pauschalierten Schadensersatz zu leisten, ist jedoch nicht das einzige, was typischerweise in einem Abmahnschreiben verlangt wird. Vielmehr wird in der Regel auch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden. Zu beachten gilt hier vor allem, dass der dem Abmahnungsschreiben der Kanzlei U+C beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung zugleich auch die Vergleichsannahmeerklärung enthält. Dies hat zur Folge, dass sich der Unterzeichner bei der für ihn obligatorischen Abgabe einer Unterlassungserklärung gleichzeitig auch zur Zahlung des verlangten Schadensersatzbetrages verpflichtet. Darüber hinaus enthält die vorformulierte Unterlassungserklärung auch ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis. Aus diesem Grunde sollte in den Fällen einer Abmahnung durch die Kanzlei U+C auf jeden Fall die Entwicklung einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung geprüft werden. Diese würde keinerlei Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes dem Grunde nach anerkennen. Des Weiteren hätte eine derartige abgeänderte Erklärung zum Inhalt, die angedrohte Vertragsstrafe in eine angemessene Verpflichtung umzuwandeln. Dies hätte zum Vorteil, dass die Höhe der Vertragsstrafe, die bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung fällig wird, auch zu einem späteren Zeitpunkt noch vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist. In den Fällen der Abmahnung durch U+C ist überdies die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ratsam. Denn bei der Kanzlei U+C sind Mehrfachabmahnungen keine Seltenheit (siehe oben). Durch die Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene vorsorglich, keine weiteren Verstöße bezüglich auch anderer Titel des Rechteinhabers, aller durch U+C vertretenen Rechteinhaber oder sogar gegenüber allen in einem bestimmten Segment abmahnenden Kanzleien zu begehen. Weitere Abmahnungen und damit verbundene Schadensersatzforderungen sind dann nicht mehr ohne weiteres möglich.
Fristen in der Unterlassungserklärung
Zu beachten gilt es in jedem Fall, dass hinsichtlich der Abgabe einer Unterlassungserklärung durchaus ein Anspruch gegen den Anschlussinhaber besteht und diese somit erteilt werden muss, um eine unter Umständen sonst drohende einstweilige Verfügung abzuwenden. Ein solches Verfahren ist in der Regel mit sehr hohen Kosten und rechtlichen Risiken verbunden und sollte daher zwingend vermieden werden. Die in der Abmahnung enthaltenen Fristen sind von der Kanzlei U+C oft sehr kurz gehalten. Allerdings akzeptiert die Rechtsprechung ein derartiges Vorgehen, so dass die gesetzte Frist in jedem Fall gewahrt werden sollte.









