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Der Werbeslogan „Thalia verführt zum lesen” ist urheberrechtlich nicht schutzfähig
Das Landgericht Mannheim entschied bereits in seinem Urteil vom 11.12.2009 (Az.: 7 O 343/08), dass es bei dem Werbeslogan „Thalia verführt zum Lesen” an einem hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad fehle, der eine bloße Durchschnittsgestaltung deutlich überrage und daher nicht als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei.Ferner wurde festgestellt, dass Werbeslogans keine Vorlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 UWG sind. Weiterlesen









