Das AG Papenburg äußerte sich in einem Urteil vom 30.10.2008 zu der Frage welche Mindestanforderungen an eine Mitteilung der Prüfungsergebnisse bei § 45i TKG zu stellen sind. Nach der Vorschrift kann der Teilnehmer eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
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