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OT – Mitgliedschaft bedarf rechtswirksamer Satzung

Die Begründung einer sog. Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT – Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband bedarf einer rechtswirksamen Vereinssatzung, welche diese Form der Mitgliedschaft vorsieht. Wird diese zwar durch Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen, ist eine zwischenzeitlich begründete OT – Mitgliedschaft rechtsunwirksam. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aufgrund beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft Rechte aus dem Verbandstarifvertrag geltend machte. Der Arbeitgeber hatte im Januar 2005 die OT – Mitgliedschaft beantragt, dessen Möglichkeit der Verband im November 2004 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Satzungsänderung weder notariell beurkundet noch in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger obsiegte aus diesem Grund weitestgehend mit seinen Zahlungs- und Feststellunganträgen, die er auf die beiderseitige Tarifgebundenheit stützte (BAG, Urt. v. 26.08.2009, 4 AZR 294/08).

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