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“SWITCH & PROFIT” der Deutschen Telekom AG ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.Oktober 2009 -Az: I ZR 150/07 – entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung “Switch & Profit” wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Klägerin war der Mobilfunkbetreiber E-Plus, Beklagte die Deutsche Telekom AG.Das von der Deutschen Telekom AG angebotene Produkt „Switch & Point” ist wie folgt ausgestaltet: Der Festnetzkunde, der zugleich über einen Mobilfunkanschluss eines beliebigen Anbieters verfügt, erhält eine Rufumleitungsoption. Dabei werden von Festnetzanschlüssen der Telekom ausgehende Anrufe, die an den Mobilfunkanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der so angerufene Telekomkunde erhält eine Gutschrift. Der Anrufer zahlt den Tarif, den die Telekom für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz vorsieht. Ein Zusammenschlussentgelt, welches die Telekom bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, wird nicht in Rechnung gestellt.

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