Alle Artikel mit dem Tag "Streitwert"

Landgericht Köln legt bei Filesharing von Musikstücken einen Streitwert von 400.000 € zugrunde

Wer wegen dem illegalen Download oder Verbreiten von rechtlich geschützten Musikstücken über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, für den wird es teuer. Das gilt besonders, wenn viele Dateien heruntergeladen sowie verbreitet werden und man an ein strenges Gericht gerät. Das  Landgericht Köln kennt da keinen Spaß-auch wenn ein volljähriges Kind des Anschlussinhabers das Urheberrecht verletzt hat. Dabei ist es den Richtern gleichgültig, ob dies zum ersten Mal vorgekommen ist. 

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Kein hoher Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums über eine Tauschbörse

Wer wegen dem illegalen Download oder Verbreiten von rechtlich geschützten Musikstücken über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, bei dem wird häufig ein hoher Streitwert angesetzt. Das ist aber nach der Ansicht einiger Gerichte nicht immer gerechtfertigt. Dies gilt vor allem, wenn es sich nur um ein einzelnes Musikalbum handelt.

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Filesharing: Beim Tausch eines aktuellen Musikalbums ist ein Streitwert von 3.000 € angemessen


In einem erfreulichen Urteil (v. 16.07.2010; Az. 115 C 77/10) hat das AG Aachen entschieden, dass ein Streitwert von 50.000 € für den Tausch eines aktuellen Musikalbums über ein Filesharing-Netzwerk völlig übertrieben und vielmehr ein Streitwert von 3.000 € anzusetzen ist. Weiterlesen

AG Aachen: € 3.000,00 Streitwert bei Verteidigung gegen Abmahnung wegen eines getauschten Albums

Das Amtsgericht Aachen hat -anders als andere Gerichte- entschieden, dass ein Streitwert von 3.000 Euro bei einer Urheberrechtsverletzung durch Hochladen eines Musikalbums auf Filesharing-Portalen angemessen ist. Weiterlesen

KG Berlin: bei unerlaubter Telefonwerbung ist ein Streitwert von 30.000 € angemessen


Das KG Berlin hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 09.04.2010 (Az. 5 W 3/10) mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Streitwert bei unerlaubter Telefonwerbung angemessen ist. Weiterlesen

OLG Hamburg setzt Streitwert in Verfahren gegen abgemahnten Antiquar wegen Urheberrechtsverletzung auf € 7.000,00 fest.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Antiquar hatte zwei gebrauchte Bildbänder („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie”) über das Internet zum Verkauf angeboten. Nach Veröffentlichung seines Angebotes wurde er vom Antragsteller abgemahnt, da sich in den Bildbändern urheberrechtlich geschützte Bilder befanden, die widerrechtlich dort abgedruckt waren.

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Antiquar gab dieser eine Unterlassungserklärung ab. Anschließend stritten die Parteien über den Streitwert der Angelegenheit, da der Senat weder den ursprünglichen Streitwert in Höhe von € 70.000,00 noch die im Nichtabhilfebeschluss (€ 21.000,00) zum Ausdruck gekommene Auffassung des Landgerichts zur Streitwerthöhe teilte.

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Landgericht Köln: Streitwert von 6000 € angemessen bei unerlaubter Verwendung eines Fotos auf Webseite

Wird auf einer Webseite ein Foto unerlaubt genutzt, ist von einem Streitwert von 6000 € auszugehen, auch wenn eine Deckelung des Anspruchs nach § 97 a Abs. 2 UrhG möglich erscheint. Dies stellt das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.01.2010 – Az: 28 O 688/09 – klar.Die Beklagte verwendete für die Gestaltung ihres Internetauftritts ein Foto. Allerdings ohne Zustimmung des Klägers als Rechteinhaber. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht legte den Streitwert auf 6000 € fest. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein. Erfolglos.

Das Landgericht Köln hält den Streitwert in Höhe von 6000 € für angemessen. Die Höhe des Streitwerts, so das Gericht, richte sich nämlich an dem Interesse des Urhebers an der effektiven Abwehr von Rechtsverstößen. Zudem sei es ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit, geistiges Eigentum zu schützen. Dies müsse sich daher auch auf die Streitwertbemessung auswirken.

Quelle: Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.01.2010 – Az: 28 O 688/09 -

LG Bochum: 15.000,- Euro Streitwert für zwei Wettbewerbsverstöße

Das LG Bochum hat in einem einstweiligen Rechtsstreit (Az.: I-12 O 255/09) einen Streitwert iHv 15.000,- Euro für zwei Wettbewerbsverstöße angenommen.Zum einen ging es um die folgende Angabe: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückgesendeten Sachen einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilzahlung erbracht haben”. Diese Angabe wurde wegen Wettbewerbsverstoßes untersagt.

Zum anderen wurde ein Verbot dahingehend ausgesprochen, „Gewürze zum Räuchern von Fleisch in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben”. Â

In beiden Fällen wurde dem Antragsgegner untersagt, bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern die genannten Angaben zu tätigen.

(Quelle: Infobrief Wettbewerbsrecht, Nr. 51-52/2009)

OLG Schleswig: Abschreckung und Nachahmungsgefahr ohne Bedeutung für Streitwertfestsetzung

 Das OLG Schleswig hat im Rahmen eines Beschlusses vom 09.07.2009 Az.: 6 W 12/09 klargestellt, dass Gesichtspunkte der Abschreckung und Nachahmungsgefahr bei der Festsetzung des Streitwertes keine Bedeutung haben.Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Kiel den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung urheberrechtlich geschützter Stadtpläne im Internet verklagt. Das Landgericht Kiel setzte in dem Verfahren den Streitwert durch Beschluss zunächst auf 10.650 € fest, reduzierte aber den Streitwert auf die Beschwerde des Beklagten auf 1.950 €. Die Klägerin legte mit dem Ziel, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen, dagegen Beschwerde ein. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Gesichtspunkten der Abschreckung und Nachahmungsgefahr eine erhebliche Bedeutung bei der Streitwertfestsetzung zukomme. Das OLG Schleswig erteilte dem eine Absage.

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LG Frankfurt begrenzt Streitwert bei Ed Hardy Abmahnung auf € 10.000,00

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Verfahren wegen einer Ed Hardy Abmahnung den Streitwert auf € 10.000,00 festgesetzt. Das Gericht teilte insofern mit, der Streitwert in Höhe von € 10.000,00 sei jedenfalls dann angemessen, wenn es sich lediglich um das Anbieten eines T-shirts bei eBay handle. Damit ist der Kanzlei Winterstein zunächst einmal der Wind aus den Segeln genommen worden, die teilweise Streitwerte von bis zum € 150.000,00 pro Abmahnung zugrunde legte.

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