Alle Artikel mit dem Tag "Störerhaftung"
Schweizer Musikindustrie greift Rapidshare an
Nach der Schließung der Raubkopier-Plattform Megaupload steigen die Nutzerzahlen von anderen Filehostern stark an. Das gilt vor allem für Rapidshare. Die Schweizer Musikindustrie macht dem Rapidshare schwere Vorwürfe.
Kein Computer, kein WLAN – Trotzdem muss Rentnerin Abmahnkosten wegen Filesharing tragen
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23.11.2011 (142 C 2564/11) eine Rentnerin auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 651,80 verurteilt, obwohl diese keinen Computer besaß. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen WLAN-Router verfügte. Weiterlesen
LG Köln: Provider haftet nicht für Filesharing seiner Kunden
Aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln ergibt sich, dass ein sogenannter ISP-Provider normalerweise nicht durch Errichtung einer IP-Sperre verhindern muss, dass seine Kunden auf einer anderen Webseite Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Verbreiten von urheberrechtlich geschützter Musik begehen.
Weiterlesen
Landgericht Düsseldorf verurteilt Eltern zu 3.000 Euro Schadensersatz wegen Filesharing ihrer Kinder
Eltern heranwachsender Kinder sollten gut auf ihren Computer aufpassen. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Die gilt auch dann, wenn ihre Kinder nur einige urheberrechtlich geschützte Titel illegal über eine Tauschbörse verbreitet haben.
Â
Vorratsdatenspeicherung bei Urheberrechtsverletzungen?
Medienverbände fordern eine gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung um besser gegen Urheberrechtsverletzer vorgehen zu können. Die “Vorschläge der Rechteinhaber im Rahmen des Wirtschaftsdialogs für mehr Kooperation bei der Bekämpfung der Internetpiraterie (Kurzfassung)” von 03.05.2011 wurden auf der Internetseite der GEMA veröffentlicht. Hiergegen wendet sich nun die “Digitale Gesellschaft e.V.”, welche diese Forderung scharf kritisiert und vielmehr einen drohenden Eingriff in Grund- und Freiheitsrechte hierdurch befürchtet.
Vorratsdatenspeicherung
Mehrere Organisationen der Verlags-, Musik- und Filmbranche in Deutschland fordern in dem auf der Seite der GEMA veröffentlichten Papier u. a. eine Vorratsdatenspeicherung von Urheberrechtsverletzern. So heißt es dort: ”Nachdem die Versuche, im Wege von Kooperationsvereinbarungen eine erkennbare Verbesserung des Schutzes digitaler Güter zu erreichen, bisher vergeblich waren, ist der Gesetzgeber gefordert, die zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums notwendigen gesetzgeberischen Schritte in die Wege zu leiten.”
Um Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, werden von den Rechteinhabern folgende Kernforderungen an den Gesetzgeber gestellt:
1.)Â Datenexistenz und schneller Datenzugriff
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht 2008 entschieden, dass eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich möglich sei, allerdings ist diese nur bei konkretem Verdacht bei schweren Straftaten zulässig. Da nach Informationen der Rechteinhaber nur drei Telekommunikationsunternehmen die erforderlichen Daten speichern, der zulässige Zeitrahmen aber zu kurz sei, um Auskunftsansprüche erfolgreich durchzusetzen, fordern die Organisationen nun eine „zeitlich ausreichende gesetzliche Speicherverpflichtung der Internetzugangsanbieter hinsichtlich der für die Beauskunftung von Inhabern bestimmter IP-Adressen erforderlichen Daten im Telekommunikationsgesetz.“
2.) Einsatz technischer Maßnahmen und Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Technische Maßnahmen der Provider zur Verhinderung des Missbrauchs von Telekommunikationsverbindungen sollen künftig auch „in gleicher Weise auch für den Schutz rechtsverletzende urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden“, so die Forderung der Interessensvertreter der oben genannten Medienbranchen. Der Gesetzgeber wird angehalten, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG umzusetzen. Danach müssen die Mitgliedsstaaten zur Vermeidung von Rechtsverletzungen einstweilige Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden, ermöglichen. In Deutschland wurde bislang von der Anwendung dieser Regelung abgesehen, da „ die Möglichkeiten der Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung als ausreichend angesehen wurden.“
3.)Â Konkretisierung der Haftung bei bestimmten Hostprovidern
Wenn man Angebote bei Streaming-Portalen nicht löschen kann, sollte künftig auch eine Sperrung des Zugangs zu den illegalen Angeboten möglich sein, so die Forderungen der Branchenvertreter weiter. Für illegale Streaming-Portale und Cyberlocker sollten daher gelten, „wenn die genannten Dienste ihr Geschäftsmodell darauf begründen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet werden, muss den Rechteinhabern auch die Möglichkeit gegeben werden, durch Schadensersatzansprüche die Gewinne heraus zu verlangen, die ein vermeintlich technischer Dienst durch die rechtswidrige Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte erzielt.“
4.) Verstärkte internationale Kooperation zur Verfolgung der Internetpiraterie
Da Server und Dienste illegaler Angebote oftmals außerhalb der EU stehen und eine Rechtsdurchsetzung dort schwierig oder kaum möglich ist, soll eine internationale Kooperation die Verfolgung der Internetpiraterie vereinfachen.
5.) Sanktioniertes Aufklärungs- und Warnhinweismodell
Ein Aufklärungs- und Warnhinweismodell soll zum aktiven Verbraucherschutz beitragen und Medienkompetenz fördern. Denkbar sei dies als direkte Verbindung von Rechteinhabern und Internetserviceprovidern oder aber mit einer zwischengeschalteten, unabhängigen dritten Stelle. Als Sanktion gegen Urheberrechtsverstöße seien auch technische Sanktionen denkbar, was letztlich u. a. eine Sperrung des Internetzugangs bedeuten würde.
Kommentar der Digitalen Gesellschaft
Markus Beckedahl, Vorsitzender der Digitale Gesellschaft e.V., sieht in den Forderungen Grund-und Freiheitsrechte gefährdet. In der Presseerklärung heißt es:
“Das vorliegende Papier ist offenbar der Wunschzettel der Rechteverwertungswirtschaft: Nachdem sie jahrelang keine attraktiven Angebote im Internet zustande gebracht hat, will sie die Kriminalisierung von Nutzern und ignoriert, dass ihr verständlicher Wunsch Geld zu verdienen hinter anderen Grundrechten wie dem Informationsgeheimnis und dem Datenschutz zurücktreten muss. Sie fordert von den Providern, dass diese in den Datenverkehr hineinschauen und bei Urheberrechtsverletzungen den Datenverkehr drosseln oder angebliche Verletzungen ganz ausfiltern. Sie fordern ein an das französische Three-Strikes-Modell angelehntes „Warnhinweismodell“. Für uns ist klar: Provider sind neutrale Dienstleister – sie haben grundsätzlich nichts in Datenverkehr und Dateien ihrer Nutzer zu suchen. Auch die vorgeschlagene Vorratsdatenspeicherung für Urheberrechts-verletzungsverfolgung ist vollkommen indiskutabel.”
Weiter heißt es in der Erklärung der Digitalen Gesellschaft e. V.:
“Dass Grund- und Freiheitsrechte beschnitten werden sollen, damit die Wirtschaft ihre Anwälte massenweise Abmahnungen verschicken lassen kann, ist vollkommen indiskutabel. Es ist nicht der Fehler der Nutzer, dass erst eine Computerfirma namens Apple den legalen Erwerb von Musik und Filmen im Netz überhaupt erst nutzerfreundlich machen musste – während Plattenfirmen und Filmwirtschaft weiter CDs und DVDs verkaufen wollten.”
Fazit der Rechteinhaber
Das Fazit der Vertreter der Medienbranchen liest sich indes so:
“Die Vorschläge für Maßnahmen gegen Streaming-Portale und Cyberlocker richten sich nicht gegen Nutzer, sondern gegen professionell organisierte Anbieter, die vom rechtsverletzenden Umgang mit Inhalten zum Nachteil der Kultur- und Kreativwirtschaft profitieren. Die für die jeweilige Konstellation notwendigen Gesetzesinitiativen sollten zügig auf den Weg gebracht werden, um das kreative und kulturelle Schaffen in Deutschland dauerhaft zu sichern und zu stärken.”
Verfasser der Vorschläge der Rechteinhaber sind: Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V., Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., Bundesverband Musikindustrie e.V., GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, GVU – Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V., Markenverband e.V., MOTION PICTURE ASSOCIATION (MPA), NBC UNIVERSAL, Sky Deutschland AG, SPIO – Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V., Universal Music Entertainment GmbH, VPRT – Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V., VUT – Verband der unabhängigen Musikunternehmen e.V.
Die kompletten Forderungen der Rechteinhaber finden Sie hier.
LG Köln zur Haftung des Blogbetreibers für Urheberrechtsverletzung durch Nutzer
Ein Blogbetreiber braucht normalerweise nicht zu prüfen, ob die Nutzer Rechte Dritter verletzt haben. Anders sieht die Sache jedoch dann aus, wenn sich der Rechteinhaber dagegen beschwert hat. Hier sind Vertröstungen fehl am Platze. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Köln.
LG Hamburg: Sharehoster haben weitgehende Prüfungspflichten gegenüber ihren Nutzern
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg müssen One-Click-Hoster womöglich sogar gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren. Ein weitere Entscheidung dieses Gerichtes, die sehr fragwürdig ist.
LG Berlin: Anschlussinhaber haftet für Filesharing auch bei abgeschaltetem PC
An einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin wird wieder einmal deutlich, dass Internetanschlüsse über eine WLAN -Verbindung unbedingt verschlüsselt werden sollten. Ansonsten machen die Richter mit ihnen bei einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte kurzen Prozess.
Hoffnung für Abgemahnte – OLG Köln entschärft Vermutungswirkung in Filesharing-Verfahren
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke weist auf einen richtungsweisenden Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) hin. Der Beschluss stellt die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln in Filesharing-Verfahren in Frage und gibt Hoffnung für Abgemahnte. Weiterlesen
Filesharing: Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf I-20 U 136/10
Zum Thema Filesharing hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.03.2011 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Abmahnung Filesharing finden Sie hier.
Konkret hat das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes entschieden: Weiterlesen









