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Klagefrist eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem ohne vorherige Zustimmung des Intergrationsamtes gekündigt wurde, kann gegen diese Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich vorgehen. Die grundsätzlich für Kündigungsschutzklage geltende Klagefrist beginnt in diesen Fällen erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes. In einem von Bundesarbeitsgericht am 13.02.2008 entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Automechaniker mit einem Grad der Behinderung von 100 % die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten, der Arbeitgeber hatte zuvor nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt. Das BAG entschied, dass infolge des unterlassenen Antrages die dreiwöchige Klagefrist für die Erhebung des Kündigungsschutzklage noch nicht zu laufen begonnen hatte (BAG, Urteil vom 13.02.2008, AZ 2 AZR 864/06).
Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen
Vor Ausspruch des Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes, diese beseitigt den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen für einen Monat. Innerhalb dieses Monats kann der Arbeitgeber jedoch mehrfach kündigen, solange der Kündigungssachverhalt unverändert bleibt. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 08.11.2007 ein einem Verfahren, in welchem der schwerbehinderte Arbeitnehmer geltend gemacht hatte, sein Arbeitgeber habe nicht mehrfach aus dem gleichen Grund kündigen können, da er nur hinsichtlich der ersten Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Das BAG entschied, dass diese Zustimmung durch eine Kündigung nicht verbraucht werden kann, solange der Kündigungsgrund der gleiche bleibe, sondern innerhalb des Monatszeitraumes zu wiederholten Kündigungen berechtige (BAG, Urteil vom 08.11.2007, AZ 2 AZR 425/06).









