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Krankheitsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

Kündigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen, ohne zuvor gemäß § 84 SGB IX unter Beteiligung des Arbeitnehmers und der zuständigen Interessensvertretung erörtert zu haben, wie die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten möglichst überwunden werden und mit welchen Hilfen oder Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. Folge ist jedoch, dass sich der Arbeitgeber nicht pauschal darauf berufen kann, ihm seien keine alternativen, leidensgerechten Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers bekannt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass ein der Erkrankung angemessener Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und auch nicht durch zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2007, AZ 2 AZR 716/06)

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