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Online-Rekorder-Anbieter irritieren mit Euphorie

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Anbieter eines Online-Videorekorders, Shift.TV, löst bei den betroffenen Unternehmen überraschenderweise Zufriedenheit aus.

Zu dem Urteil liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor.

Zwar hob der BGH das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden in dem von RTL gegen Shift.TV angestrengten Klageverfahren auf und verwies dieses an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurück, weil noch nicht hinreichend festgestanden habe, ob die Sendungen von RTL auf den “Persönlichen Videorecordern” aufgezeichnet werden. Dies soll das Oberlandesgericht nun noch vor seiner Entscheidung klären.

Dennoch hat der BGH den Ausgang dieser Entscheidung bereits durch seine Ausführungen vorgezeichnet: Entweder, Shift.TV speichert die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den “Persönlichen Videorecordern” ab, dann verstößt sie gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, nämlich das Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Oder aber der Aufzeichnungsprozess ist vollständig automatisiert, dann verletzt das Rekorderunternehmen das Recht von RTL, seine Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).

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