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BGH: Kein Rechtsschutzbedürfnis für weitere Unterlassungsklage bei kerngleichem Verstoß und vorheriger Abgabe einer Abschlusserklärung
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 19.05.2010 (Az. I ZR 177/07) entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Unterlassungsklage besteht, wenn zuvor vom Unterlassungsschuldner eine Abschlusserklärung abgegeben wurde und anschließend kerngleiche Verstöße in einem anderen Schreiben gerügt werden, die vom Verbotsumfang der Abschlusserklärung umfasst sind. Weiterlesen









