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Nintendo obsiegt gegen Internetverkäufer von „Raubkopien-Adapter”
Mit Urteil vom 14.10.2009 – Az: 21 O 22196/08 – entschied das Landgericht München, dass Nintendo DS-Karten „technische Schutzmaßnahmen” nach § 95 a Urhebergesetz sind. Wer diese nachbildet und als Adapter verkauft, begeht eine Urheberrechtsverletzung.Die Klägerin ist Produzentin der Spielkonsole Nintendo DS und Urheberin der dazugehörigen Spiele. Sie wirft der Beklagten, einem Online-Shop, vor, Raupkopien-Adapter zu vertreiben. Die im Internet angeboten Adapter sind den originalen Nintendo DS-Karten dergestalt nachgebildet, dass sie sich für eine Vielzahl von Nintendo-Spielen nutzen lassen. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig.









