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Internetauskunftsanspruch umfasst keine pauschale Überprüfung aller Anschlussdaten
Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 02.09.09 – Az: 2 O 221/09 – klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Internetauskunftsanspruchs eine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber unzulässig ist. Eine „Rasterfahndung” ist nicht erlaubt. Außerdem verneint das Gericht bei einem einmaligen download eines Musikalbums eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß”.In dem Verfahren beantragte der Rechteinhaber eines Musikalbums angesichts einer Speicherzeit des Providers von nur 5 Tagen erfolglos die Sicherung von sämtlichen Daten. Betroffen von der Sicherung wären auch Personen, die keiner Urheberrechtsverletzung verdächtig sind. Das Gericht wies den Antrag ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Sicherung von Daten an Urheberrechtsverletzungen Unbeteiligter eine Grundrechtsverletzung darstellt. Eine derartige „Rasterfahndung”, so das Gericht, ist nicht hinzunehmen.
Zu der Frage, ob das einmalige Herunter- und Hochladen von Dateien ein gewerbliches Ausmaß begründet, führt das Gericht aus: „Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß” begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.”









