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Schweizer Musikindustrie greift Rapidshare an
Nach der Schließung der Raubkopier-Plattform Megaupload steigen die Nutzerzahlen von anderen Filehostern stark an. Das gilt vor allem für Rapidshare. Die Schweizer Musikindustrie macht dem Rapidshare schwere Vorwürfe.
Warum Megaupload dicht gemacht wurde – Ein Vergleich mit anderen Sharehostern
Die Verunsicherung seit der Schließung von Megaupload ist groß – sowohl auf Seiten der Nutzer als auch seitens der Betreiber. Viele stellen sich die Frage, warum es ausgerechnet Megaupload getroffen hat und nicht einen der vielen anderen One-Click-Hoster.
Schließung von Megaupload hat ernsthafte Konsequenzen für das Angebot bei anderen Filehostern
Mehrere Filehoster haben bereits auf die Razzia bei Megaupload reagiert. So hat etwa FileSonic sein Angebot erheblich eingeschränkt. Demgegenüber möchte Rapidshare angeblich keine Änderungen vornehmen.
PRESSEMITTEILUNG: K.O.-Schlag gegen Megaupload – RA Christian Solmecke erklärt, was die Nutzer jetzt zu befürchten haben
K.O.-Schlag gegen Megaupload – RA Christian Solmecke erklärt, was die Nutzer jetzt zu befürchten haben
Der Filehoster „Megaupload“ ist offline. Wie die US-Justiz am Donnerstagabend mitteilte, wurden vier Personen, darunter auch der mutmaßliche Betreiber Kim Dotcom aka. Kim Schmitz, in Neuseeland festgenommen. Ihnen wird vorgeworfen, durch den Betrieb von „Megaupload“ einen Schaden von mehr als 500 Millionen Dollar verursacht zu haben.
Viele ehemalige Nutzer von „Megaupload“ fragen sich nun, ob sie zivil- oder strafrechtliche Folgen befürchten müssen.
LG Hamburg: Sharehoster haben weitgehende Prüfungspflichten gegenüber ihren Nutzern
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg müssen One-Click-Hoster womöglich sogar gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren. Ein weitere Entscheidung dieses Gerichtes, die sehr fragwürdig ist.
LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer
Inwieweit der One-Click-Hoster Rapidshare für die illegale Verbreiten und den Download seiner Nutzer zur Verantwortung gezogen werden darf, ist unter den Gerichten sehr umstritten. Jüngst hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass normalerweise keine Prüfungspflicht besteht. Jetzt hat das Landgericht Hamburg klargestellt, das es bei seiner strengen Linie bleibt.
Erneute Abmahnungen durch Waldorf Frommer wegen Upload bei Rapidshare
Aktuell mahnt Waldorf Frommer Rapidshare User ab, die urheberrechtlich geschützte Werke auf den Server des One-Click-Hosters hochladen und anschließend zum Download freigeben.
OLG Düsseldorf: Sharehoster-Dienst Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte schon mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass der Internet-Dienstleister Rapidshare nicht für den Austausch von Raubkopien durch seine Nutzer geradestehen muss. Diese Rechtsprechung bestätigt es hinsichtlich der unerlaubten Verbreitung des Computerspiels „Alone in die Dark” von Atari. Die Richter begründen ihr Urteil sehr eingehend und überzeugend.
One-Click-Hoster – Rechtslage bei Rapidshare und Co.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) erneut festgestellt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet.
Wie in einem ähnlich gelagerten Fall forderte die Klägerin Rapidshare dazu auf, eine von einem Nutzer auf Rapidshare geladene Filmdatei zu löschen. Die Klägerin, eine Filmverwertungsgesellschaft, war ferner der Ansicht, dass Rapidshare hier auch als Störer auf Unterlassung haften müsse. Der Sharehoster solle es in Zukunft also verhindern, dass der Film erneut auf seinem Webspace veröffentlicht werde. Dem Verlangen der Gegenseite war Rapidshare zunächst nachgekommen: Die Datei wurde gelöscht, der Nutzer gesperrt; darüber hinaus wurden auch einschlägige Linksammlungen durchsucht und auch die hier verlinkten Kopien des Filmes entfernt. Eine weitergehende Handlungspflicht oder Haftung sah das Gericht jedoch nicht für gegeben. Rapidshare sei schließlich weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Dies sei nur der Nutzer, der die Filmdatei auf Rapidshare lade und anschließend den zu ihr führenden Link veröffentlichte.
OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht als Störer
 Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) erneut festgestellt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet.
Wie in einem ähnlich gelagerten Fall forderte die Klägerin Rapidshare dazu auf, eine von einem Nutzer auf Rapidshare geladene Filmdatei zu löschen. Die Klägerin, eine Filmverwertungsgesellschaft, war ferner der Ansicht, dass Rapidshare hier auch als Störer auf Unterlassung haften müsse. Der Sharehoster solle es in Zukunft also verhindern, dass der Film erneut auf seinem Webspace veröffentlicht werde. Dem Verlangen der Gegenseite war Rapidshare zunächst nachgekommen: Die Datei wurde gelöscht, der Nutzer gesperrt; darüber hinaus wurden auch einschlägige Linksammlungen durchsucht und auch die hier verlinkten Kopien des Filmes entfernt. Eine weitergehende Handlungspflicht oder Haftung sah das Gericht jedoch nicht für gegeben. Rapidshare sei schließlich weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Dies sei nur der Nutzer, der die Filmdatei auf Rapidshare lade und anschließend den zu ihr führenden Link veröffentlichte. Eine Haftung als Störer schloss das Gericht aufgrund mehrerer zutreffender Feststellungen aus: Weiterlesen









