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Presserecht: Geschäftsführer muss sich kritische Berichterstattung und Namensnennung gefallen lassen
Der Geschäftsführer eines größeren Unternehmens muss es sich gefallen lassen, wenn die Medien über ihn unter voller Namensnennung kritisch berichten. Insoweit tritt das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen hinter der in Art. 5 GG verankerten Pressefreiheit zurück. Im vorliegenden Fall hatte eine Nachrichtenagentur über die Abberufung eines Klinikum-Geschäftsführers berichtet. Dieser wollte seinen Namensnennung verhindern, scheiterete damit jedoch vor Gericht. Der BGH führ dazu aus:









