Alle Artikel mit dem Tag "Preisangabe"
Abschalten von Mehrwertdienst wegen Preisabzocke ist auch verfassungsgemäß
Die Bundenetzagentur durfte eine Mehrwertdienst Nummer wegen einer Abzocke der Verbraucher durch eine teure Preisansage abschalten. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
VG Köln: Kunde darf bei dem Anruf einer Mehrwertdienste Nummer nicht durch lange Preisansage abgezockt werden
Eine Mehrwertdienste Nummer darf durch die Bundesnetzagentur abgeschaltet werden, wenn sie eine Preisansage von fast 2 Minuten enthält und für den Kunden dadurch zu kostspielig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln bei der Nummer 11861 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
OLG Hamm zur Beschränkung einer Unterlassungserklärung durch Online-Händler
Wenn ein abgemahnter Online-Händler im Falle einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht eine Unterlassungserklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Produktes abgibt, kann das eine sinnvolle Maßnahme sein. Dann kann gegen ihn nämlich bei einem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht wegen eines ähnlichen Produktes keine Vertragsstrafe ausgelöst. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
OLG Düsseldorf: Werbung mit durchgestrichener „Statt”-Preisangabe ist nicht irreführend
Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az.: I-20 U 28/10) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass Preisangaben in der Form „Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR” für den Verbraucher nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sind.
Das OLG Düsseldorf hob mit dem Urteil eine durch das LG zuvor verfügte einstweilige Verfügung gegen den Unternehmer auf. Dieser warb im Internet mit obenstehender Preisangabe für Herrenschuhe. Ein Konkurrent sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung.
OLG Hamburg: blickfangmäßige Preisangaben mit Sternchenhinweis zulässig
In einem Urteil vom 25.03.2010 (Az. 3 U 108/09) hat das OLG Hamburg entschieden, dass blickfangmäßige Preisangaben, die mit einem Sternchenhinweis versehen sind, unter dem weitere Zusatzkosten aufgeführt werden, zulässig sind.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagte, die Tickets für Musical- und Showveranstaltungen vertreibt, in ihrem Internetangebot u.a. mit
„TICKETS AB 19,90 €*”
geworben. Die Beschreibung des Sternchenhinweises enthielt folgende Angaben: Weiterlesen
NEU: Gemäß § 66a TKG müssen 0180-Nummern auch Mobilfunkpreise angeben. Firma „Northern Solutions” mahnt ab
Zum 1. März 2010 ist eine Neuregelung in Kraft getreten. Gemäß § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) müssen Diensteanbieter, die 0180-Nummern verwenden, nunmehr auch die Minutenpreise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz angeben. Bisher reichte der Hinweis auf den Festnetzpreis mit der Anmerkung, dass die Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen können. Mit der Neuregelung muss nunmehr neben dem Festnetzpreis auch der Mobilfunkhöchstpreis (derzeit: 42 ct/Min.) angegeben werden.Die Firma „Northern Solutions” mahnt in diesem Zusammenhang nun Webhosting-Dienstleister wegen falscher Preisangaben ab, die auf ihren entsprechenden Internetpräsenzen diese Vorgaben noch nicht erfüllt haben.
Quelle: Â
http://www.aufrecht.de/news/view/article/webhoster-aufgepasst-abmahnung-von-norther-solutions-wegen-preisangaben-bei-rufnummern0180.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=5709&cHash=8bca239f487a0db3e85e6dbee479c5f8
Preisverschleiernde Onlineangebote sind wettbewerbswidrig
Wer auf Internetseiten Dienstleistungen anbietet und den entsprechenden Preis am Ende des Fließtextes angibt, handelt wettbewerbswidrig. Dies stellte das Berliner Kammergericht als Berufungsinstanz mit Versäumnisurteil vom 18.09.2009 – Az: 5 U 81/07 – klar.Klägerin war die Wettbewerbszentrale, Beklagte die nternetservice AG. Die Beklagte betreibt diverse Internetseiten. Auf diesen können unter anderem Internetnutzer nach Ausfüllung eines Online-Fragebogens ihre Lebenserwartung bestimmen lassen. Dass die Dienstleistung kostenpflichtig ist, erfahren die Nutzer jedoch erst am Ende der Internetseite. Hiergegen richtete sich die Klage der Klägerin. Mit Erfolg.
Das Berliner Kammergericht verurteilte die Beklagte, es in der Zukunft zu unterlassen, den Preis für die Dienstleistungen am Ende der Internetseite anzugeben, da es sich um ein preisverschleierndes Onlineangebot handle und damit wettbewerbswidrig sei.
Quelle:                       Wettbewerbszentrale, Artikel vom 12.11.09 „Abo-Falle…Teste heute deine Lebenserwartung”









