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Ausnahme von der Abgabepflicht bei Pflichtexemplaren
Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Trier (AZ 5 K 698 / 08) unterfallen Bücher und Druckwerke dann nicht der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz, wenn sie einzeln und auf Anforderung gedruckt werden und voraussichtlich unter einer Auflagenstärke von 10 Exemplaren bleiben.









