Alle Artikel mit dem Tag "Pflichtangaben"

Erinnerungswerbung – Ein legitimes Schlupfloch zur Umgehung von Pflichtangaben

Das Heilmittelwerbegesetz sieht neben einer Reihe von Einschränkungen bezüglich der Arzneimittelwerbung, auch zahlreiche Informationspflichten vor.  So müssen grundsätzlich in jeder Werbung für Arzneimittel die in § 4 Abs. 1 HWG vorgesehenen Pflichtangaben wiedergegeben werden. Sinn und Zweck dieser Angaben besteht darin, den Verbraucher bereits vor Kaufentschluss vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels, sowie über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren.  Weiterlesen

Immer wieder aktuell: Verletzung von Impressumspflichten ist wettbewerbswidrig


Als Online-Händler hat man zahlreiche Pflichten, die es gilt beim Verkauf über das Internet einzuhalten. Dazu gehört nach § 5 TMG auch die Pflicht ein Impressum anzugeben. Weiterlesen

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce (Teil 8.1.): Das Impressum – gesetzliche Pflichtangaben


In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto ” Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce” die juristischen Hürden für Buchhändler und andere Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen Teil geht es um das Thema: „Das Impressum – gesetzliche Pflichtangaben”.

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Abmahnung wegen unvollständigen Namensangaben im Impressum


Der Verein Abmahnwelle e.V. hat in seinem aktuellen Newsletter „Abmahn-Warner” vor einer neuen Abmahnwelle gewarnt, die bislang vorwiegend gewerbliche Autohändler, die ihre Angebote über die Internetplattform autoscout.de verbreiten, getroffen hat. Weiterlesen

OLG Hamm: Umsatsteuer-ID gehört ins Impressum


Wer die Umsatzsteuer-ID nicht ins Impressum seines E-Shops stellt, kann dafür nach einem Urteil des OLG Hamm zurecht abgemahnt werden. (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) Die Klägerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. im Internet anbot, wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312 c BGB, 1 Info-VO ab. Weiterlesen

E-Commerce Serie Teil (9): Impressumspflichten – Was ist zu beachten?

In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Im Internet handeln, – aber sicher!” die juristischen Hürden beim Handel im Netz dar. Im heutigen 9. Teil geht es um das Thema “Impressumspflichten ”.

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Impressumspflichten nach § 6 TDG wurden erweitert

Durch das Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden bereits die Pflichtangaben in gesetzlichen E-Mails erweitert. Darüber haben in den vergangenen Wochen bereits verschiedene Medien berichtet. Bislang kaum diskutiert wurde jedoch Artikel 12 Absatz 15 EHUG. Danach wurden auch die Pflichtangaben für das Impressum in § 6 Teledienstegesetz (TDG) erweitert. Unternehmer sollten ihr Impressum entsprechend überprüfen, sonst drohen ggfs. Abmahnungen von Wettbewerbern.
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Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen – Wer muss was angeben?

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Bislang war es unter Juristen umstritten, ob Pflichtangaben, die auf Geschäftsbriefen zu erfüllen sind, auch in E-Mails angegeben werden müssen. Seit dem 1.1.2007 herrscht darüber nunmehr Klarheit. Eine Änderung der einschlägigen Gesetze macht deutlich, dass Unternehmer ihre E-Mail Signaturen anpassen müssen. Nachfolgend stellen wir dar, welche Angaben auf Geschäftsbriefen (und in E-Mails) enthalten sein müssen.
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Pressemitteilung: Gesetzesänderung hat gravierende Auswirkungen auf E-Mails von Kaufleuten

Nach unserem ersten Bericht zu den Pflichtangaben in E-Mail Signaturen, haben wir etliche Rückmeldungen von Unternehmern erhalten, die mehr zu den neuen Vorschriften wissen wollten. Aus diesem Anlass haben wir die nachfolgende erweiterete Pressemitteilung verfasst:
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Gesetzesänderung: Kaufleute müssen ihre E-Mail Signaturen erweitern

Eine zum 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat bislang wenig Beachtung gefunden. Waren Kaufleute bislang nur verpflichtet, gewisse Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen anzugeben, so gilt diese Regelung seit Jahresbeginn auch für E-Mails. Die entsprechenden Gesetzestexte wurden insoweit angepasst, als dass sie nun für Geschäftsbriefe “gleiviel welcher Form” gelten.

Das bedeutet, dass nunmehr auch die elektronische Form erfasst ist. Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 hat entsprechende Änderungen in § 37a HGB, § 80 Abs. 1 S. 1 AktienG sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG herbeigeführt. Allen Kaufleuten muss geraten werden, die E-Mail Signaturen entsprechend anzupassen.

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