Alle Artikel mit dem Tag "Persönlichkeitsrechtsverletzung"
Kanzlei Nesselhauf verschickt Abmahnungen im Auftrag von Claudia Schiffer
Kanzlei Nesselhauf verschickt Abmahnungen im Auftrag von Claudia Schiffer
Die Hamburger Kanzlei Nesselhauf mahnt derzeit behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Topmodels Claudia Schiffer ab. In der uns vorliegenden Abmahnung wird von dem Betreiber eines Internet-Blogs Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung eines Artikels verlangt.
Unter der Überschrift „Claudia Schiffer: Ist ein anderer Mann der Vater ihrer Tochter?“ wurde in diesem Artikel im Dezember 2011 über einen Russen berichtet, der behauptet, Vater von Schiffers Tochter Cosima Violet zu sein. Nach eigener Aussage habe er das Model über Facebook kennengelernt und sich mit ihr in Moskau getroffen.
Der Artikel enthielt auch eine Stellungnahme von Claudia Schiffer: „Claudia Schiffer selbst hat sich zu den Gerüchten nur kurz zu Wort gemeldet und verlauten lassen, dass das der reinste Quatsch ist und nicht im geringsten etwas Wahrheit enthält.“
Durch Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung soll sich der Betreiber des Internet-Blogs zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Artikels, sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichten.
Zur Information übermittelte die Kanzlei Nesselhauf außerdem einen von ihr in einem ähnlichen Fall erwirkten Beschluss des Landgerichts Hamburg, in dem der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, zu behaupten, zu veröffentlichen oder zu verbreiten, ein Russe wolle Vater ihrer Tochter sein.
Dieser Beschluss wird als Argument für die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung angeführt.
Haben auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Nesselhauf erhalten? Kontaktieren Sie uns – wir bieten Ihnen eine kompetente juristische Beratung zur Verteidigung Ihrer Rechte. Sie erreichen uns unter 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit)!
EuGH: Grundsatzurteil zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben die Klagemöglichkeiten gegen die Betreiber von Webseiten/Hostprovider auf bedenkliche Weise im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ausgeweitet. Sie müssen bei der gerügten Verletzung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht damit rechnen, dass der Prozess in irgendeinem anderen Mitgliedsland der EU-stattfindet. Dieses Urteil steht unter anderem im Einklang mit dem gestern besprochenen Urteil des BGH vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10), das gegenüber dem Google-Dienst Blogspot ergangen ist.
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Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. So hat ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber ansässig ist, wobei diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig sind. Zum anderen kann er sich an die Gerichte jedes Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt worden ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden sind, in dem sie ihren Sitz haben.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-509/09
Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.
Die in Österreich niedergelassene Gesellschaft eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at“ ein Internetportal, auf dem sie über Rechtsbehelfe von X und dessen Bruder gegen ihre Verurteilung berichtete. Obwohl eDate Advertising die streitige Meldung aus ihrem Internetauftritt entfernte, beantragte X bei den deutschen Gerichten, der österreichischen Gesellschaft aufzugeben, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügt ihrerseits die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit, da sie der Auffassung ist, dass sie nur vor den österreichischen Gerichten verklagt werden könne.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-161/10
Am 3. Februar 2008 erschien auf der Website der britischen Zeitung Sunday Mirror ein in Englisch verfasster, mit „Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen“ überschriebener Text mit Details zu einem Treffen zwischen der australischen Sängerin und dem französischen Schauspieler. Dieser und dessen Vater Robert Martinez rügen eine Verletzung ihres Privatlebens sowie des Rechts am eigenen Bild von Olivier Martinez. Sie gingen in Frankreich gegen die britische Gesellschaft MGN, die Herausgeberin des Sunday Mirror, vor. Diese bestreitet wie eDate Advertising die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, denn sie ist der Ansicht, dass es an einem hinreichend engen Bezug zwischen der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet fehle. Allein ein solcher Bezug könne aber die Zuständigkeit der französischen Gerichte für die Entscheidung über die schädigenden Ereignisse im Zusammenhang mit der streitigen Veröffentlichung im Internet begründen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
In seinem Urteil vom 25.10.2011 stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Druckerzeugnisses dadurch unterscheidet, dass die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können. Somit kann die weltumspannende Verbreitung zum einen die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen, und zum anderen ist es dadurch sehr schwierig, die Orte zu bestimmen, an denen sich der Erfolg des aus diesen Verletzungen entstandenen Schadens verwirklicht hat. Unter diesen Umständen – und da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat – erklärt der Gerichtshof dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht.
Der Europäische Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Opfer anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.
Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin aus, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
EuGH, Urteil vom 25.10.2011 Az. C-509/09 und C-161/10
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 25.10.2011 Nr. 115/11
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Persönlichkeitsrechtsverletzung
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist schnell begangen!
Einfach die Fotos der letzten Party bei Facebook hochladen; ein Video der letzten Firmenfeier auf Youtube stellen; etwas über andere bei Twitter posten.
Hier ist zur Vorsicht zu raten. Rechtsanwalt Christian Solmecke stellt die Problematik dieser Handlungen im Hinblick auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar.
Sollten Sie selbst Opfer einer solchen Persönlichkeitsrechtsverletzung geworden sein, helfen wir Ihnen gerne bei der Beurteilung und Verteidigung in diesem Fall.
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RA Christian Solmecke zu Gast bei NRW.tv – Themen: Youtube & Persönlichkeitsrechtsverletzung
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