Alle Artikel mit dem Tag "Persönlichkeitsrecht"
Kanzlei Nesselhauf verschickt Abmahnungen im Auftrag von Claudia Schiffer
Kanzlei Nesselhauf verschickt Abmahnungen im Auftrag von Claudia Schiffer
Die Hamburger Kanzlei Nesselhauf mahnt derzeit behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Topmodels Claudia Schiffer ab. In der uns vorliegenden Abmahnung wird von dem Betreiber eines Internet-Blogs Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung eines Artikels verlangt.
Unter der Überschrift „Claudia Schiffer: Ist ein anderer Mann der Vater ihrer Tochter?“ wurde in diesem Artikel im Dezember 2011 über einen Russen berichtet, der behauptet, Vater von Schiffers Tochter Cosima Violet zu sein. Nach eigener Aussage habe er das Model über Facebook kennengelernt und sich mit ihr in Moskau getroffen.
Der Artikel enthielt auch eine Stellungnahme von Claudia Schiffer: „Claudia Schiffer selbst hat sich zu den Gerüchten nur kurz zu Wort gemeldet und verlauten lassen, dass das der reinste Quatsch ist und nicht im geringsten etwas Wahrheit enthält.“
Durch Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung soll sich der Betreiber des Internet-Blogs zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Artikels, sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichten.
Zur Information übermittelte die Kanzlei Nesselhauf außerdem einen von ihr in einem ähnlichen Fall erwirkten Beschluss des Landgerichts Hamburg, in dem der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, zu behaupten, zu veröffentlichen oder zu verbreiten, ein Russe wolle Vater ihrer Tochter sein.
Dieser Beschluss wird als Argument für die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung angeführt.
Haben auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Nesselhauf erhalten? Kontaktieren Sie uns – wir bieten Ihnen eine kompetente juristische Beratung zur Verteidigung Ihrer Rechte. Sie erreichen uns unter 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit)!
EU-Datenschutzverordnung: Verfassungsrichter sieht Grundrechte bedroht
Der Verfassungsrichter Johannes Masing hat in der Süddeutschen Zeitung seine Bedenken gegenüber des Entwurfs der Datenschutzverordnung auf EU-Ebene, der Ende Januar vorgelegt werden soll, geäußert. Nach Ansicht von Masing führe die geplante Harmonisierung des Datenschutzes in Europa zu gravierenden Einbußen beim Grundrechtsschutz. Weiterlesen
IMDb-Klage: Schauspielerin gibt ihre Identität preis
Für Filmfreunde ist die amerikanische Datenbank IMDb ein Segen, findet man doch dort sämtliche Informationen zu Filmen, Schauspielern, Regisseuren etc. Doch nicht alle begrüßen die öffentlich zugänglichen Informationen. Weiterlesen
OLG Stuttgart zur Diskriminierung an der Discothekentür
Das OLG Stuttgart hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.12.2011, Az. 10 U 106/11) zur Entschädigung wegen Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe geäußert. Weiterlesen
Peta muss Anti-Wiesenhof-Spiel löschen
Schon seit längerem ist die Tierschutzorganisation Peta im Rechtstreit mit dem Geflügelkonzern Wiesenhof. Peta hatte bereits mehrfach Strafanzeige gegen den Wiesenhof gestellt, denn sie sah bei Wiesenhof erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und Verstöße gegen die Tierschutz-, Schlacht- und Transportverordnung als gegeben an. Um ihren Unmut gegenüber dem Konzern Nachdruck zu verleihen, entwickelte Peta für die eigene Webseite “Chicken-Shit”, ein Anti-Wiesenhof-Spiel, bei dem der User den Wiesenhof-Chef Paul-Heinz Wesjohann als virtuelles Huhn vollkoten konnte.
Das Landgericht Oldenburg hat nun entschieden, dass das Spiel Chicken-Shit neben einer Beleidigung eine persönliche Herabwürdigung darstelle und daher Persönlichkeitsrechte verletze, so die Meldung des Branchendienstes Meedia. Peta hat das Spiel bereits von ihrer Webseite entfernt. Bei einer Missachtung des Urteils hätte der Tierschutzorganisation ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro gedroht. Eine Ordnungshaft von bis zu ein bis sechs Monaten wäre ebenfalls möglich gewesen.
Edmund Haferbeck, stellvertretender Vorsitzender von Peta Deutschland sagte gegenüber Meedia, dass man Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg einlegen werde. “Die Richter haben den satirischen Ansatz des Spiels in ihrer Erklärung erkannt, was zeigt, dass sie nicht grundsätzlich ein Problem damit haben. Nur die Möglichkeit, Herrn Wesjohann anzukoten, ging ihnen zu weit.” Als persönliche Diffamierung sei das Spiel allerdings nicht konzipiert gewesen, so Haferbeck. “Das ist falsch. Im Spiel verweisen wir auf unsere Website mit Informationen zum Wiesenhof-Skandal.”
Allerdings kann er dem Urteil auch eine positive Siete abgewinnen: “Wir haben das Thema Wiesenhof wieder in die Medien gebracht. Das war unser Ziel”, so Haferbeck nach Informationen von Meedia.
Im August diesen Jahres hatte der Geflügelproduzent Wiesenhof bereits vor der Ausstrahlung einer vom SWR produzierten Dokumentation über das “System Wiesenhof” eine Programmbeschwerde gegen die ARD eingelegt. Nach Ansicht des Unternehmens sei der Beitrag nicht gewissenhaft recherchiert, unausgewogen und unwahr, so die Begründung des Konzerns damals.
Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 35): Aktuelle Rechtsprechung zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten – II
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im letzten Teil der Serie wird eine kleine Auswahl an aktuellen Urteilen zur  Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Anfertigung und Verwendung von Fotos zusammenfassend dargestellt. Weiterlesen
Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 34): Aktuelle Rechtsprechung zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten – I
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 34. Teil wird eine kleine Auswahl an aktuellen Urteilen zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Anfertigung und Verwendung von Fotos zusammenfassend dargestellt. Weiterlesen
Rommel-Film: Produktionsfirma geht gegen Kritiker vor
Wurde anfangs noch das Gespräch zwischen den Machern des Rommel-Films und den Nachfahren des Generalfeldmarschall gesucht, spitzt sich nun der Streit um das SWR-Biopic über Erwin Rommel auf einer anderen Ebene zu.
Nach Angaben des “Focus” versuche die Produktionsfirma Teamworx kritische Kommentare zu dem Projekt juristisch zu unterbinden. Die Stuttgarter Historikerin Cornelia Hecht habe eine von Teamworx veranlasste Unterlassungserklärung bekommen, worin ihr Kritik an dem Rommel-Film untersagt werde. Hecht war als wissenschaftliche Beraterin für das Projekt engagiert gewesen, habe aber den Vertrag wegen Differenzen Anfang November gekündigt.
Hecht hielt den Produzenten vor, sich an einem veralteten Forschungsstand über Rommel zu orientieren. Gegenüber dem Focus sagte sie, die Darstellung des Rommel sei fragwürdig, da sie “weit hinter das zurückfällt, was die Wissenschaft an Erkenntnissen über Rommel und den Widerstand” gegen die Nationalsozialisten erreicht habe. In einem früheren Interview mit dem Focus sagte sie zudem, dass es nach ihrer Kritik “nie eine wirkliche Diskussion gegeben” habe.
SWR-Intendant Peter Boudgoust sagte zu den Vorwürfen, die Hecht Ende Oktober verlauten ließ, in einer Pressemeldung des SWR: “Auf keinen Fall werde ich zulassen, dass `Rommel’ auch nur in die Nähe von revisionistischem Gedankengut gerückt wird. Den Vorwurf ‘braune Soße’ in dem Film zu verarbeiten, weise ich mit aller Entschiedenheit zurück.” SWR-Fernsehfilmchefin Christine Strobl betonte, man habe sich bei den Recherchen zu dem Film mit der ganzen, aber vor allem der neueren und neuesten wissenschaftlichen Forschung zu Rommel auseinandergesetzt. “Allerdings in dem Wissen, dass jede der Quellen auf Herz und Nieren zu prüfen ist und in einem Unrechtssystem wie dem Dritten Reich keine absolute Wahrheit bieten kann”, so Strobl in der Meldung des SWR.
Ebenfalls betroffen sei der Potsdamer Militärhistoriker Bernhard Kroener, der nach Angaben des Focus von der Rechtsabteilung von Teamworx in einem Schreiben auf seine Verschwiegenheitspflicht hingewiesen wurde. Der Historiker Hans Mommsen sagte gegenüber dem Magazin: “Verträge, in denen Historiker zum Stillschweigen verpflichtet werden, halte ich für unvereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit.”
Thomas Schnabel, Leiter des Hauses der Geschichte Baden-Württemberg, für das auch Hecht tätig ist, sagte gegenüber dem Focus: “Gerade bei einem Thema, das mit der NS-Herrschaft zusammenhängt, sollte doch das Recht auf freie Meinungsäußerung gelten. Was erwartet eine Produktionsfirma eigentlich von einer Beraterin, deren kritische Einwände offenbar nicht gefragt sind?”
Der im Auftrag der ARD von der Firma Teamworx produzierte Film soll im Herbst 2012 in der ARD ausgestrahlt werden.
LG Hamburg: Günther Jauch wurde durch Veröffentlichung von bearbeitetem Bild in Persönlichkeitsrecht verletzt
Bei der Nachbearbeitung von Fotos sollten Sie-z.B. als Bildredakteur oder Werbetexter- aufpassen. Wenn die abgebildete Person verfremdet dargestellt wird, kann es schnell teuer werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg.
EuGH: Grundsatzurteil zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben die Klagemöglichkeiten gegen die Betreiber von Webseiten/Hostprovider auf bedenkliche Weise im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ausgeweitet. Sie müssen bei der gerügten Verletzung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht damit rechnen, dass der Prozess in irgendeinem anderen Mitgliedsland der EU-stattfindet. Dieses Urteil steht unter anderem im Einklang mit dem gestern besprochenen Urteil des BGH vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10), das gegenüber dem Google-Dienst Blogspot ergangen ist.
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Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. So hat ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber ansässig ist, wobei diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig sind. Zum anderen kann er sich an die Gerichte jedes Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt worden ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden sind, in dem sie ihren Sitz haben.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-509/09
Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.
Die in Österreich niedergelassene Gesellschaft eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at“ ein Internetportal, auf dem sie über Rechtsbehelfe von X und dessen Bruder gegen ihre Verurteilung berichtete. Obwohl eDate Advertising die streitige Meldung aus ihrem Internetauftritt entfernte, beantragte X bei den deutschen Gerichten, der österreichischen Gesellschaft aufzugeben, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügt ihrerseits die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit, da sie der Auffassung ist, dass sie nur vor den österreichischen Gerichten verklagt werden könne.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-161/10
Am 3. Februar 2008 erschien auf der Website der britischen Zeitung Sunday Mirror ein in Englisch verfasster, mit „Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen“ überschriebener Text mit Details zu einem Treffen zwischen der australischen Sängerin und dem französischen Schauspieler. Dieser und dessen Vater Robert Martinez rügen eine Verletzung ihres Privatlebens sowie des Rechts am eigenen Bild von Olivier Martinez. Sie gingen in Frankreich gegen die britische Gesellschaft MGN, die Herausgeberin des Sunday Mirror, vor. Diese bestreitet wie eDate Advertising die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, denn sie ist der Ansicht, dass es an einem hinreichend engen Bezug zwischen der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet fehle. Allein ein solcher Bezug könne aber die Zuständigkeit der französischen Gerichte für die Entscheidung über die schädigenden Ereignisse im Zusammenhang mit der streitigen Veröffentlichung im Internet begründen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
In seinem Urteil vom 25.10.2011 stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Druckerzeugnisses dadurch unterscheidet, dass die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können. Somit kann die weltumspannende Verbreitung zum einen die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen, und zum anderen ist es dadurch sehr schwierig, die Orte zu bestimmen, an denen sich der Erfolg des aus diesen Verletzungen entstandenen Schadens verwirklicht hat. Unter diesen Umständen – und da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat – erklärt der Gerichtshof dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht.
Der Europäische Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Opfer anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.
Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin aus, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
EuGH, Urteil vom 25.10.2011 Az. C-509/09 und C-161/10
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 25.10.2011 Nr. 115/11
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